Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.09.2011
Bayerischer VGH: Sofortige Schließung eines Seniorenheims wegen gravierender Mängel zulässigFestgstellte Mängel könnten in Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner umschlagen
Stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen bei den gesetzlich vorgesehenen Prüfungen in einem Seniorenheim gravierende Mängel fest, ist die vorläufige Schließung ohne weitere Sachaufklärung gerechtfertigt, wenn die Mängel künftig in eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Heimbewohner umschlagen könnten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, das in erster Instanz die zumindest vorläufige Schließung eines Seniorenheims in Inzell bereits für unumgänglich gehalten und lediglich die Räumungsfrist vom 22. August 2011 auf den 30. September 2011 verlängert hatte.
Vorläufige Schließung des Seniorenheims ohne weitere Sachaufklärung wegen gravierender Mängel gerechtfertigt
Noch vor Ablauf dieser Frist hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Heimbetreiberin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Bei den gesetzlich vorgesehenen Prüfungen habe der sachkundige und unabhängige Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) so gravierende Mängel in dem Seniorenheim festgestellt, dass die vorläufige Schließung ohne weitere Sachaufklärung gerechtfertigt erscheine. Zwar seien bei einer weiteren Prüfung am 16. September 2011 keine dramatischen Mängel mehr festgestellt worden. Diese Kontrolle sei jedoch vorher angekündigt gewesen und es seien zu diesem Zeitpunkt auch nur noch etwa 25 Bewohner untergebracht gewesen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei daher nur eingeschränkt aussagekräftig. Zudem habe die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern den bestehenden vollstationären Versorgungsvertrag zwischenzeitlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ebenfalls zum 30. September 2011 gekündigt.
Abwägung möglicher Folgen sprach für Schließung des Heims
Bei der vom Gericht vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zum einen zu berücksichtigen gewesen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, d.h. in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren, zwar offen sei, zumal eine weitere Sachaufklärung im Raum stehe. Im Gesetz sei aber im Normalfall eine sofortige Vollziehbarkeit solcher Heimschließungen vorgesehen und auch die Abwägung der möglichen Folgen spreche für die Schließung des Heims, weil die festgestellten gravierenden Mängel auch künftig in eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner umschlagen könnten, wie aus dem Prüfbericht zu folgern sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online