18.10.2024
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Dokument-Nr. 2061

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Verwaltungsgericht Hannover Entscheidung09.03.2006

VG bestätigt Schließung einer Senio­ren­re­sidenz wegen Missständen bei der PflegeVerwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag und weist Klage der Betreiber ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat das einstweilige Rechts­schutz­ver­fahren und die Klage der Betreiber der "Senio­ren­re­sidenz Rosengarten" in Marienhagen gegen die Verfügung des Landkreises Hildesheim abgelehnt bzw. abgewiesen

Die Betrei­ber­ge­sell­schaft wandte sich gegen eine auf § 19 des Heimgesetzes (HeimG) gestützte und mit Sofortvollzug versehene Anordnung des Landkreises, mit der der Betrieb des Heimes untersagt und die Schließung der Einrichtung verfügt wurden.

Die Betreiber wiesen die Vorwürfe, es gebe Missstände, zurück, bzw. hielten diese für nicht so gravierend, dass sie eine Schließung der Einrichtung rechtfertigen könnten. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Es kam nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen, die § 11 HeimG an den Betrieb eines Heimes stellt, nicht erfüllt werden.

Das Gericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf drei Aspekte gestützt. Zum einen hätten die Betreiber die Vorschriften nicht beachtet, die an die Dokumentation der Pflege gestellt würden. Die entsprechenden Unterlagen seien nicht ordentlich geführt und zum Teil manipuliert worden. Bei den Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten handele es sich nicht um bloße Förmelei. Eine ordentliche Dokumentation sei vielmehr zum Schutz der Gesundheit der Heimbewohner von großer Bedeutung; gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Krank­heits­fällen Mitarbeiter von Zeita­r­beits­firmen die Pflege übernähmen. Diese müssten sich auf die Eintragungen verlassen können. Zum anderen seien in wesentlichen Punkten hygienische Vorschriften nicht eingehalten worden. Das gelte etwa für die Verwendung von Handschuhen und den Umgang mit Desin­fek­ti­o­ns­mitteln. Schließlich sei die Heimleitung als unzuverlässig anzusehen. Das belege insbesondere ein Vorgang, bei dem ein Pflege­be­dürftiger in eine nicht zum Heim gehörende, im Dachgeschoss des Hauses gelegene Wohnung aufgenommen und dort auf Anweisung der Heimleitung von Bediensteten des Heimes gepflegt worden sei. Dies habe - abgesehen davon, dass die Aufnahme bereits rechtswidrig war - zur Folge gehabt, dass etwa während des Nachtdienstes zeitweise länger als eine Stunde keine Pflegekraft für die Betreuung der Pflege­be­dürftigen in den Räumen des Heimes gewesen sei. Dies alles habe zur Folge, dass der Landkreis Hildesheim die Untersagung des Betriebes des Heimes habe anordnen dürfen.

Das Gericht hat bei der Urteils­ver­kündung deutlich gemacht, es gehe davon aus, der Landkreis Hildesheim werde dem Betreiber eine weitere Frist von etwa 14 Tagen einräumen, innerhalb derer eine Abwicklung des Heimbetriebes erfolgen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 09.03.2006

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