21.11.2024
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Landgericht Wiesbaden Urteil02.12.2011

Keine Haftung nach Kollision mit Fahrertür eines geparkten PkwUnachtsames Öffnen der Fahrertür zur Fahrbahn verstößt gegen Verhal­tens­maß­regeln des § 14 StVO

Wer die Tür eines geparkten Fahrzeugs zur Straßenseite hin öffnen will, muss sich zunächst vergewissern, dass sich kein Verkehr nähert. Die Sorgfalts­an­for­de­rungen des § 14 StVO gelten für alle Handlungen, die mit dem Vorgang des Aussteigens in Verbindung stehen. Erst mit Verlassen der Fahrbahn kann dieser Vorgang als beendet angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Kollision eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs mit einem sich nähernden Daimler-Chrysler, nachdem der Halter des geparkten Fahrzeugs die Tür zur Fahrbahnseite hin geöffnet hatte. Der Halter des stehenden Pkw klagte daraufhin gegen den Fahrer auf Zahlung eines Schaden­s­er­satzes in Höhe von 4.238 Euro.

Ausweichen war dem Beklagten nicht möglich

Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden könne der Fahrer des Daimler-Chrysler nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für den Unfall in Haftung genommen werden, da das Ereignis für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Unabwendbar sei ein Ereignis immer dann, wenn auch ein Idealfahrer an Stelle des Beklagten selbst bei besonders sorgfältiger, umsichtiger, reakti­o­ns­schneller und geistes­ge­gen­wärtiger Fahrweise den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend. Das Gericht gelangte aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die Fahrertür erst unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug weit in die Fahrbahn hinein geöffnet worden sei, so dass der Beklagte trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht habe verhindern können.

Verstoß des Fahrers des geparkten Pkw wiegt schwerer als Betriebsgefahr des bewegten Fahrzeugs

Der Kläger habe hingegen gegen die Verhal­tens­maß­regeln des § 14 StVO verstoßen, indem er die Fahrertür zur Fahrbahn hin geöffnet und damit ein Hindernis für sich nähernde Fahrzeuge bereitet habe. Demnach trete auch die mögliche Betriebsgefahr des bewegten Fahrzeugs des Beklagten gegen den Verstoß des Klägers zurück. Es sei anerkannt, dass derjenige, der die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnen wolle, diese Tür nur langsam und nur spaltweise bis zu zehn Zentimetern öffnen dürfe. Die Tür dürfe überhaupt nur dann geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähere. Die Sorgfalts­an­for­de­rungen des § 14 StVO würden für die Dauer des gesamten Aus- und Umstei­ge­vorgangs gelten, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem stehen. Der Vorgang sei erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.

Quelle: ra-online, Landgericht Wiesbaden (vt/st)

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