21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2541

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Urteil24.11.2005Kammergericht Berlin12 U 151/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2006, 149Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 149
  • MDR 2006, 628Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 628
  • NZV 2006, 258Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 258
  • VersR 2007, 373Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 373
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil24.11.2005

Zur Haftung bei einer Kollision mit einer sich öffnenden AutotürGrundsätzlich haftet der parkende Fahrer - allerdings ist ausreichender Seitenabstand einzuhalten

Wenn ein Fahrer unachtsam die Tür seines am Straßenrand geparkten Autos öffnet und dabei mit einem vorbeifahrenden Auto kollidiert, trägt der parkende Fahrer den Schaden. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.

Im vom Kammergericht entschiedenen Fall fuhr ein Mann mit nur 30 cm Abstand an den geparkten Autos vorbei, weil in der Straßenmitte eine Straßenbahn fuhr. Unvermittelt riss der Fahrer eines am rechten Straßenrand geparkten Autos die linke Autotür auf. Es kam zur Kollision.

Beim Aussteigen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet werden

Das Gericht führte aus, dass, wer die linke Autotür zum Aussteigen öffne, den rückwärtigen Verkehr beobachten müsse. Das gehe aus der Straßen­ver­kehrs­ordnung hervor. Wenn ein aussteigender Fahrer die Straße nicht weit genug überblicken könne, dürfe er die Tür nur langsam und spaltweise bis auf ca. 10 cm öffnen. Erst wenn er die Gewissheit habe, dass sich niemand nähere, dürfe er die Autotür ganz aufschwenken.

Die Berliner Richter wiesen dem vorbeifahrenden Fahrer allerdings eine Mitschuld zu. Der von ihm eingehaltene Seitenabstand von 30 Zentimetern sei zu gering gewesen. Daher verurteilten die Richter ihn zu einer Mithaftung von 50 %.

Quelle: ra-online (pt)

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