18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 8486

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Beschluss06.03.2008Kammergericht Berlin12 U 59/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • KGR 2009, 52Zeitschrift: KG-Report Berlin (KGR), Jahrgang: 2009, Seite: 52
  • NZV 2009, 394Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 394
  • VRS 115, 263Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 115, Seite: 263
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss06.03.2008

Aussteigen aus dem Auto am Straßenrand: Fließender Verkehr hat VorrangFahrer des parkenden Wagens haftet bei Unfall

Wer mit seinem Auto am Straßenrand parkt, muss beim Aussteigen besondere Vorsicht walten lassen. Nähert sich ein Fahrzeug von hinten und kollidiert aus dem fließenden Verkehr mit der Autotür, muss der Aussteigende den Schaden tragen. Dies entschied das Kammergericht Berlin

Ein Autofahrer öffnete auf der Fahrbahnseite die Tür, um auszusteigen, nachdem bereits seine Frau und die Kinder auf der Bürger­steigseite ausgestiegen waren. Ein hinter ihm fahrendes Müllfahrzeug hatte kurz gehalten und aufgrund des Blickes in den Rückspiegel dachte er, dass er genug Zeit hätte, um auszusteigen. Entgegen seiner Annahme hatte das Müllfahrzeug keinen Müll abgeholt, sondern war direkt wieder angefahren, so dass es gegen Tür des Klägers fuhr. Er wollte den Schaden an der Tür ersetzt bekommen, da er nicht damit habe rechnen können, dass das Müllfahrzeug umgehend wieder losfahren würde.

Beweis des ersten Anscheins spricht für Schuld des parkenden Fahrers

Vor Gericht scheiterte er aber. Werde beim Aus- oder Einsteigen ein anderer Verkehrs­teil­nehmer geschädigt, spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schuld ist, der die Tür öffnet. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ein Müllfahrzeug von hinten heranfahren kann. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass es Müll abhole und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass er aussteigen könne. Erst Recht habe er dies nicht aufgrund eines einzigen Blickes in den Rückspiegel annehmen dürfen.

Fahrzeug im fließenden Verkehr muss Aussteigen nicht ermöglichen

Es komme auch keine Mitschuld des Fahrers des Müllfahrzeugs in Betracht. Aufgrund des Umstands, dass die Familie des Klägers ausgestiegen ist, habe der Fahrer des Müllfahrzeugs nicht zügig vorbeifahren oder anfahren müssen, damit der Kläger aussteigen könne. Der fließende Verkehr habe immer Vorrang und müsse nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, auszusteigen.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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