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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 8009

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Beschluss22.11.2007Kammergericht Berlin12 U 199/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • KGR 2008, 375Zeitschrift: KG-Report Berlin (KGR), Jahrgang: 2008, Seite: 375
  • MDR 2008, 260Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 260
  • NZV 2008, 245Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 245
  • VRS 114, 14Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 114, Seite: 14
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss22.11.2007

Geöffnete Fahrzeugtür: Unfall beim Aussteigen aus einem haltenden Auto - Zur Frage der HaftungBeweis des ersten Anscheins für eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- bzw. Aussteigenden

Wer seine Autotür nicht sofort nach dem Ein- oder Aussteigen wieder schließt, riskiert im Fall eines Unfalls in Haftung genommen zu werden. Dann spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Parker seine Sorgfalts­pflicht verletzt hat. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Ausstei­ge­vorgang (auf der Fahrbahnseite) in der Berliner Innenstadt zu einem Unfall. Der Ausstei­ge­vorgang dauerte etwas länger, da ein Insasse eine rechts neben dem Beifahrersitz liegende Tasche mitnehmen wollte. Der Halter des parkenden Wagen verklagte den vorbeifahrenden Fahrer auf Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Ebenso das Kammergericht.

Beweis des ersten Anscheins

Das Kammergericht führt aus, dass vom so genannten Anscheinsbeweis zulasten des Klägers auszugehen sei. Komme es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- und Aussteigenden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn beendet sei.

Zügig aussteigen

Wenn Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kfz herrsche, gehöre es zur Gefah­ren­min­de­rungs­pflicht des nach links hin Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lasse und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhalte. Der Aussteigende sei daher im vorliegenden Fall deshalb verpflichtet gewesen, seine rechts neben dem Fahrersitz befindliche Tasche entweder sofort beim Aussteigen mitzunehmen oder sich diese nach dem Aussteigen von der Beifahrerseite des Fahrzeugs zu holen.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- oder Aussteigenden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist und der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn.

2. Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs, so gehört es zur Gefah­ren­min­de­rungs­pflicht des nach links Aussteigenden, dass er nicht länger als unbedingt nötig die Tür offen lässt und sich auf der Fahrbahn aufhält.

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