Dokument-Nr. 6037
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- CR 2008, 528Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 528
- K&R 2008, 385Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 385
- MMR 2008, 551Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 551
- ZUM 2009, 258Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2009, Seite: 258
Landgericht Stuttgart Urteil08.05.2008
hartplatzhelden.de: LG Stuttgart verbietet Videos von Amateur-Fußballspielen im InternetHinspielniederlage für die Betreiber von hartplatzhelden.de
Kommerzielle Anbieter dürfen keine Videoaufnahmen von württembergischen Amateur-Fußballspielen im Internet zeigen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall klagte der Württembergische Fußballverband (WFV) gegen die Betreiber des Internetportals hartplatzhelden.de (Beklagte). Die Hartplatzhelden GmbH aus Gießen bietet über ihr Online-Portal Filmmitschnitte von Partien des Württembergischen Fußballverbandes an. In dem Internetportal können von Dritten eingestellte Filmaufnahmen von Fußballspielen der Amateurligen angesehen werden. Der Fußballverband (Kläger) sieht in Bezug auf die von ihm organisierten Spiele eine Verletzung der ihm als Veranstalter und aufgrund seiner Satzung zustehenden Verwertungsrechte und hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind der Klage entgegentreten mit der Begründung, dass an der Verwertung von Amateurspielen keine Ausschließlichkeitsrechte bestünden, jedenfalls nicht hinsichtlich einzelner Ausschnitte. Auch sei der Kläger nicht als Veranstalter der Spiele anzusehen.
Gericht sieht ausschließliches Vermarktungsrecht der Spiele beim Fußballverband
Die angerufene Kammer für Handelssachen hat der Klage stattgegeben. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass dem Veranstalter von Sportereignissen wegen der erbrachten Leistungen ein ausschließliches Vermarktungsrecht an den Spielen zusteht. Dieses wird verletzt, wenn Dritte im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Berechtigten Filmausschnitte öffentlich zugänglich machen.
Der hieraus gemäß §§ 3, 8 UWG resultierende Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitveranstalter der einzelnen Spiele zu.
Hintergrund
Das Gericht erörterte anlässlich der Hauptverhandlung am 10. April mit beiden Parteien den Sach- und Streitstand und ließ dabei erkennen, dass aus seiner Sicht zu diesem Thema bisher ergangene höchstrichterliche Entscheidungen letztlich nur bedingt Aussagekraft für die in diesem Verfahren wesentlichen Aspekte haben. Klar sei nach Auffassung des Gerichts, dass dem Verband als Veranstalter das ausschließliche Recht an Bewegtbildern von Spielen aus seinem Verbandsgebiet zustehe.
Hinspielniederlage
Hartplatzhelden.de hat angekündigt gegen diese Entscheidung in Berufung zu gehen und spricht insoweit von einer Hinspielniederlage. Das Rückspiel bleibt abzuwarten (siehe: OLG Stuttgart, Urteil v. 19.03.2009 - 2 U 47/08 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online (pt)
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