15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 6037

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Urteil08.05.2008Landgericht Stuttgart41 O 3/08 KfH
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 528Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 528
  • K&R 2008, 385Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 385
  • MMR 2008, 551Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 551
  • ZUM 2009, 258Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2009, Seite: 258
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ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil08.05.2008

hartplatzhelden.de: LG Stuttgart verbietet Videos von Amateur-Fußballspielen im InternetHinspiel­nie­derlage für die Betreiber von hartplatzhelden.de

Kommerzielle Anbieter dürfen keine Videoaufnahmen von württem­ber­gischen Amateur-Fußballspielen im Internet zeigen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall klagte der Württem­ber­gische Fußballverband (WFV) gegen die Betreiber des Internetportals hartplatzhelden.de (Beklagte). Die Hartplatzhelden GmbH aus Gießen bietet über ihr Online-Portal Filmmitschnitte von Partien des Württem­ber­gischen Fußba­ll­ver­bandes an. In dem Internetportal können von Dritten eingestellte Filmaufnahmen von Fußballspielen der Amateurligen angesehen werden. Der Fußballverband (Kläger) sieht in Bezug auf die von ihm organisierten Spiele eine Verletzung der ihm als Veranstalter und aufgrund seiner Satzung zustehenden Verwer­tungs­rechte und hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Beklagten sind der Klage entgegentreten mit der Begründung, dass an der Verwertung von Amateurspielen keine Ausschließ­lich­keits­rechte bestünden, jedenfalls nicht hinsichtlich einzelner Ausschnitte. Auch sei der Kläger nicht als Veranstalter der Spiele anzusehen.

Gericht sieht ausschließ­liches Verma­rk­tungsrecht der Spiele beim Fußballverband

Die angerufene Kammer für Handelssachen hat der Klage stattgegeben. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass dem Veranstalter von Sporte­r­eig­nissen wegen der erbrachten Leistungen ein ausschließ­liches Verma­rk­tungsrecht an den Spielen zusteht. Dieses wird verletzt, wenn Dritte im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Berechtigten Filmausschnitte öffentlich zugänglich machen.

Der hieraus gemäß §§ 3, 8 UWG resultierende Unter­las­sungs­an­spruch steht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitveranstalter der einzelnen Spiele zu.

Hintergrund

Das Gericht erörterte anlässlich der Haupt­ver­handlung am 10. April mit beiden Parteien den Sach- und Streitstand und ließ dabei erkennen, dass aus seiner Sicht zu diesem Thema bisher ergangene höchst­rich­terliche Entscheidungen letztlich nur bedingt Aussagekraft für die in diesem Verfahren wesentlichen Aspekte haben. Klar sei nach Auffassung des Gerichts, dass dem Verband als Veranstalter das ausschließliche Recht an Bewegtbildern von Spielen aus seinem Verbandsgebiet zustehe.

Hinspielniederlage

Hartplatzhelden.de hat angekündigt gegen diese Entscheidung in Berufung zu gehen und spricht insoweit von einer Hinspiel­nie­derlage. Das Rückspiel bleibt abzuwarten (siehe: OLG Stuttgart, Urteil v. 19.03.2009 - 2 U 47/08 -).

Quelle: ra-online (pt)

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