15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 10484

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Urteil28.10.2010BundesgerichtshofI ZR 60/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2011, 253Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2011, Seite: 253
  • BGHZ 187, 255Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 187, Seite: 255
  • CR 2011, 327Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 327
  • GRUR 2011, 436Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 436
  • MMR 2011, 379Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 379
  • NJW 2011, 1811Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 1811
  • ZUM 2011, 494Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2011, Seite: 494
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.10.2010

hartplatzhelden.de: BGH veneint wettbewerbs­rechtlichen Leistungsschutz für Amateur­fußballspieleVeröf­fent­lichung von Filmaus­schnitten stellt keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungs­er­geb­nisses dar

Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateur­fuß­ba­ll­spielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse "www.hartplatzhelden.de" ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateur­fuß­ba­ll­spielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis einein­halb­mi­nütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Württem­ber­gische Fußballverband e.V. beansprucht ausschließ­liches Recht zur gewerblichen Verwertung der Spiele

Der Kläger, der Württem­ber­gische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungs­übernahme, der wettbe­wer­bs­widrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Fußballverband müsste gegebenenfalls Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagen

Der Bundes­ge­richtshof hat ein ausschließ­liches Verwer­tungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröf­fent­lichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungs­er­geb­nisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließ­lich­keitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Erläuterungen
Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienst­leis­tungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienst­leis­tungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

Quelle: Bundegsgerichtshof/ra-online

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