14.11.2024
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Dokument-Nr. 7610

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Urteil19.03.2009Oberlandesgericht Stuttgart2 U 47/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2009, 386Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2009, Seite: 386
  • MMR 2009, 395Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 395
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil19.03.2009

Internetportal hartplatzhelden.de darf Fußballspiel-Aufzeichnungen von Amateurfußball nicht zeigenEntscheidung des OLG Stuttgart im Streit um Verwer­tungs­rechte zwischen dem Württem­ber­gischen Fußballverband e.V. und der Hartplatzhelden GmbH

Der Württem­ber­gische Fußballverband kann von Hartplatzhelden.de verlangen Filmauf­zeich­nungen von Fußballspielen, die im Verbandsgebiet des Württem­ber­gischen Fußballverbands ausgetragen werden und für die der Verband oder seine Organe spielleitende Stelle sind, zu unterlassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hat in einem Rechtsstreit des Württem­ber­gischen Fußba­ll­ver­bandes e.V. (wfv) gegen eine private Betreiberin eines frei zugänglichen Internetportals deren Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2008 - 41 O 3 /08 KfH -) zurückgewiesen.

Filmauf­zeich­nungen sind zu unterlassen

Das Oberlan­des­gericht bestätigt, dass der Württem­ber­gische Fußballverband verlangen darf, dass der private Betreiber „Filmauf­zeich­nungen von Fußball-Verbandsspielen, Fußball-Verband­spo­kal­spielen, Fußball-Auswahlspielen, Fußball-Freundschafts- und -Turnierspielen sowie Fußball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Klägers ausgetragen werden und für die der Kläger oder seine Organe spielleitende Stelle sind“, unterlassen muss.

Wettbe­wer­bs­ver­hältnis besteht

Zwischen den Prozessparteien bestehe tatsächlich und aktuell ein Wettbe­wer­bs­ver­hältnis in Bezug auf die wirtschaftliche Vermarktung von Spielszenen. Dass der Kläger als gemeinnütziger Verein die Vermarktung von Amateurspielen nicht aus eigenem Gewinninteresse vornehme, sondern auf diese Weise Mittel für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erzielen wolle, ändere nichts an einem Wettbe­wer­bs­ver­hältnis.

Unlautere Nachahmung

Die Betätigung der Beklagten stelle eine unlautere Nachahmung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Kläger habe zurecht geltend gemacht, dass durch das angegriffene Internetportal Leistungen nachgeahmt würden, die nur er verwerten dürfe.

Diese Nachahmung sei Im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts auch unlauter. Die Revision zum Bundes­ge­richtshof wurde zugelassen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, u. a. weil die bisherigen Entscheidungen alle zum Profisport ergangen seien.

Vorgeschichte

Auf dem Internetportal sind von Nutzern eingesandte Filmszenen abrufbar. Das Landgericht Stuttgart hat der Betreiberin verboten, Filmauf­zeich­nungen von Fußballspielen, deren Veranstalter der wfv ist, öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen im Internetportal "www.hartplatzhelden.de", oder solche Filmauf­zeich­nungen Dritten zur Weiter­ver­breitung zur Verfügung zu stellen oder auf Bild-/Ton-/Datenträgern zum Zwecke der Wiedergabe zu vervielfältigen und zu verbreiten oder im Fernsehen oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken.

Das Landgericht Stuttgart ist mit diesem Verbotsurteil dem Vorbringen des wfv gefolgt, dass er Veranstalter der Fußballspiele im Amateurbereich sei und ihm als solchem das alleinige Verwer­tungsrecht zustehe, das die Beklagte unter Verstoß gegen das wettbe­wer­bs­rechtliche Nachahmungs- und Behin­de­rungs­verbot rechtswidrig verletzt habe. Mit der Berufung wollte die Portal­be­treiberin die Urteil­s­auf­hebung und Abweisung der Verbotsanträge erreichen.

Quelle: ra-online (pt)

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