18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Saarbrücken Urteil26.10.2012

LG Saarbrücken weist Zahlungs­an­spruch eines Internet-Branchenbuch­anbieters abÜberraschender Charakter einer versteckten Entgeltklausel

Werden in einem Formular für einen Branchen­bu­cheintrag die Entgeltklausel und die Preisangabe versteckt und drucktechnisch unauffällig untergebracht, entfällt die Vergü­tungs­pflicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Anbieter eines im Internet veröf­fent­lichten Branchen­ver­zeich­nisses, das über die Seite www.....eu abrufbar ist. Er machte gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.

Unaufgefordert wurde ein Formular übersandt

Der Branchen­buchan­bieter übersandte der beklagten Praxis unaufgefordert ein Formular, das mit „Branchen­ein­tra­gungs­antrag Ort ...“ überschrieben ist. Eine Mitarbeiterin der Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an den Branchen­buchan­bieter zurück. Dieser trug die Praxis in das Verzeichnis ein und stellte dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung.

Als keine Zahlung erfolgte, klagte der Branchen­buchan­bieter. Er verlangte neben dem vorgenannten Betrag außerdem Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.

Beklagter fühlt sich getäuscht

Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Er sei durch die Gestaltung des Antrags­for­mulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.

Amtsgericht verurteilt den Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.

Landgericht weist Klage ab - Keine Zahlungspflicht

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Beklagten Recht. Der Branchen­buchan­bieter habe keinen Anspruch auf Zahlung, da die verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertrags­be­standteil geworden sei (§ 305 c Abs. 1 BGB).

Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung finde, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Vertrags­be­standteil. Überraschenden Inhalt habe eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertrags­partners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünf­ti­gerweise nicht zu rechnen brauche (vgl. BGH, Urteil v. 26.07.2012 - VII ZR 262/11 = MDR 2012, 1147).

Eintragungen in Branchen­ver­zeichnisse im Internet normalerweise kostenfrei

Es sei gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchen­ver­zeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil v. 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Bochum, Urteil v. 15.11.2011 - 10 S 100/11). Werde aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der druck­tech­nischen Gestaltung des Antrags­for­mulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klausel­ver­wenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertrags­be­standteil. Um eine solche Entgeltklausel handele es sich hier.

Die Bezeichnung des Formulars als „Branchen­ein­tra­gungs­antrag Ort: ...“ mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergü­tungs­pflicht.

Preisangabe ist an ihrem Ort völlig überraschend

Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11).

Vergü­tungs­pflicht geht unter im Text - unübliche Schreibweise

Der Hinweis auf die Vergü­tungs­pflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld gehe im ihn umgebenden Fließtext unter. Hinzu komme, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert werde, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blick­fang­wirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“).

Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintra­gungs­kosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthalte lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.

Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars werde die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintra­gungs­textes gelenkt. Das Formular erwecke so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervoll­ständigen. Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kosten­pflichtige Eintragung in ein Internet-Branchen­ver­zeichnis gerichtet sei, könne der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen. Eine solche Kenntnisnahme sei aber von einem durch­schnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten.

Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/pt)

der Leitsatz

Zum überraschenden Charakter einer Entgeltklausel in Verträgen über Branchen­bu­cheinträge im Internet (Anschluss BGH, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 1 S 151/11).

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