21.11.2024
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Landgericht Saarbrücken Urteil06.09.2013

Branchen­buchabzocke: Kein Anspruch auf Zahlung bei versteckter Vergü­tungs­pflicht im FließtextVergü­tungs­klausel wegen überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam

Wird ein Gewer­be­trei­bender auf Zahlung eines Branchen­buch­eintrags in Anspruch genommen, weil er ein Formular des Anbieters ausgefüllt und unterschrieben hat, muss er dann nicht zahlen, wenn die Vergü­tungs­pflicht im Fließtext versteckt war und er sie deswegen übersehen hat. In einem solchen Fall kann von einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 erhielt ein Unternehmen ein Schreiben eines Branchen­buchan­bieters. In der Annahme es handele sich dabei um eine Abfrage der Kontaktdaten im Rahmen eines kostenlosen Eintrags, nahmen zwei Mitar­bei­te­rinnen des Unternehmens Änderungen an den bereits aufgeführten Kontaktdaten vor bzw. bestätigten die Daten, unterschrieben das Formular und sendeten es zurück. Nachfolgend erhielt das Unternehmen eine Rechnung in Höhe von ca. 1.178 EUR. Es weigerte sich jedoch zu zahlen, da es sich getäuscht fühlte. Der Branchen­buchan­bieter erhob schließlich Klage.

Amtsgericht bejahte Anspruch auf Vergütung

Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Das Unternehmen habe die Vergütung zahlen müssen, da ein Vertrag über einen kosten­pflichtigen Premiumeintrag zustande gekommen sei. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung sei nicht in Betracht gekommen. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Berufung ein.

Landgericht verneinte Vergü­tungs­an­spruch

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unternehmens und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Branchen­buchan­bieter habe kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Denn die Klausel zur Vergü­tungs­pflicht sei wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Das Unternehmen habe davon ausgehen dürfen, dass die Eintragung im Branchen­ver­zeichnis kostenlos sei.

Formular erweckte Eindruck eines kostenlosen Eintrags

Das Formular habe nach Auffassung des Landgerichts durch seine Gestaltung und seinen Inhalt den Eindruck erweckt, es handele sich um einen kostenlosen Eintrag. Es haben deutliche Hinweise auf die Kostenpflicht gefehlt. Die Aufmerksamkeit des Lesers sei auf seine eigenen Daten gelenkt worden. Diese haben sich an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens in Fettdruck und größerer Schrift befunden. Auch durch die in größerer Schrift geschriebene Überschrift des Formulars "Allgemeine Branche­n­auskunft Region: S." sei der Eindruck erweckt worden, dass es allein um die Korrektur fehlerhafter Daten geht.

Mit Angabe des Preises im Fließtext musste nicht gerechnet werden

Der sich im unteren Teil des Formulars befindliche Fließtext habe zwar einen Hinweis auf einen kostenpflichten Premiumeintrag bzw. einer Kostenpflicht enthalten, so das Landgericht. Damit habe das Unternehmen aber nicht rechnen müssen. Der Fließtext sei in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck geschrieben worden. Er habe sich daher nach seiner äußeren Gestaltung im Hintergrund befunden. Hinzu sei gekommen, dass die ersten Zeilen des Fließtextes mehrere Hinweise auf einen kostenlosen Standardeintrag enthielten. Zudem sei die Preis­wahr­nehmung dadurch erschwert worden, dass die Währung nicht mit "€", sondern mit "EUR" bezeichnet wurde.

Ungewöhnliche Gleichsetzung der Unterschrift mit Willen­s­er­klärung

Das Landgericht sah in der im Schreiben enthaltenen Formulierung "Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung." eine ungewöhnliche Gleichsetzung der Unterschrift mit einer Willen­s­er­klärung. Aus seiner Sicht werde mit einer Unterschrift im allgemeinen Geschäfts­verkehr lediglich bestätigt, dass an einer anderen Stelle oder in sonstiger Weise eine Willen­s­er­klärung abgegeben wurde. Die Unterschrift stelle aber nicht die Willen­s­er­klärung dar. Damit müsse niemand rechnen. Dies gelte vor allem im Zusammenhang damit, dass durch die Gestaltung des Formulars der Empfänger dazu aufgefordert wird, dass Formular stets zu unterschreiben.

Kein Anspruch auf übliche Vergütung

Da die Klausel zur Vergü­tungs­pflicht nicht Bestandteil des Vertrags geworden ist, habe der Branchen­buchan­bieter nach Ansicht des Landgerichts zwar grundsätzlich einen Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB gehabt. Es sei aber nicht üblich, dass Branchen­bu­cheinträge im Internet kostenpflichtig sind.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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