Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 erhielt ein Unternehmen ein Schreiben eines Branchenbuchanbieters. In der Annahme es handele sich dabei um eine Abfrage der Kontaktdaten im Rahmen eines kostenlosen Eintrags, nahmen zwei Mitarbeiterinnen des Unternehmens Änderungen an den bereits aufgeführten Kontaktdaten vor bzw. bestätigten die Daten, unterschrieben das Formular und sendeten es zurück. Nachfolgend erhielt das Unternehmen eine Rechnung in Höhe von ca. 1.178 EUR. Es weigerte sich jedoch zu zahlen, da es sich getäuscht fühlte. Der Branchenbuchanbieter erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Das Unternehmen habe die Vergütung zahlen müssen, da ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Premiumeintrag zustande gekommen sei. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung sei nicht in Betracht gekommen. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen Berufung ein.
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unternehmens und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Branchenbuchanbieter habe kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden. Denn die Klausel zur Vergütungspflicht sei wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Das Unternehmen habe davon ausgehen dürfen, dass die Eintragung im Branchenverzeichnis kostenlos sei.
Das Formular habe nach Auffassung des Landgerichts durch seine Gestaltung und seinen Inhalt den Eindruck erweckt, es handele sich um einen kostenlosen Eintrag. Es haben deutliche Hinweise auf die Kostenpflicht gefehlt. Die Aufmerksamkeit des Lesers sei auf seine eigenen Daten gelenkt worden. Diese haben sich an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens in Fettdruck und größerer Schrift befunden. Auch durch die in größerer Schrift geschriebene Überschrift des Formulars "Allgemeine Branchenauskunft Region: S." sei der Eindruck erweckt worden, dass es allein um die Korrektur fehlerhafter Daten geht.
Der sich im unteren Teil des Formulars befindliche Fließtext habe zwar einen Hinweis auf einen kostenpflichten Premiumeintrag bzw. einer Kostenpflicht enthalten, so das Landgericht. Damit habe das Unternehmen aber nicht rechnen müssen. Der Fließtext sei in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck geschrieben worden. Er habe sich daher nach seiner äußeren Gestaltung im Hintergrund befunden. Hinzu sei gekommen, dass die ersten Zeilen des Fließtextes mehrere Hinweise auf einen kostenlosen Standardeintrag enthielten. Zudem sei die Preiswahrnehmung dadurch erschwert worden, dass die Währung nicht mit "€", sondern mit "EUR" bezeichnet wurde.
Das Landgericht sah in der im Schreiben enthaltenen Formulierung "Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung." eine ungewöhnliche Gleichsetzung der Unterschrift mit einer Willenserklärung. Aus seiner Sicht werde mit einer Unterschrift im allgemeinen Geschäftsverkehr lediglich bestätigt, dass an einer anderen Stelle oder in sonstiger Weise eine Willenserklärung abgegeben wurde. Die Unterschrift stelle aber nicht die Willenserklärung dar. Damit müsse niemand rechnen. Dies gelte vor allem im Zusammenhang damit, dass durch die Gestaltung des Formulars der Empfänger dazu aufgefordert wird, dass Formular stets zu unterschreiben.
Da die Klausel zur Vergütungspflicht nicht Bestandteil des Vertrags geworden ist, habe der Branchenbuchanbieter nach Ansicht des Landgerichts zwar grundsätzlich einen Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB gehabt. Es sei aber nicht üblich, dass Branchenbucheinträge im Internet kostenpflichtig sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)