21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32904

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Landgericht Osnabrück Urteil05.05.2023

Mutter hat Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Tötung ihres KindersPsychische Beein­träch­tigung mit einem Krankheitswert begründet Anspruch auf Schmerzensgel

Das Landgericht Osnabrück hat einer Mutter nach dem Tod ihres Kindes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 35.000,00 zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte für sämtliche zukünftige materielle und derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden einzustehen hat, die der Klägerin wegen des Todes ihres Sohnes entstehen.

Der Beklagte hatte auf die beiden Kinder der Klägerin aufgepasst. Er schüttelte eines der Kinder in der Nacht vom 8. auf den 9. August 2017 mehrfach. Das Kind verstarb ein paar Tage später im Krankenhaus an den Folgen eines Schütteltraumas mit erheblichen Gehirn­ver­let­zungen. Im April 2018 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Beklagten wegen Körper­ver­letzung mit Todesfolge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Im Zivilverfahren war nunmehr zu klären, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

LG: Psychische Beein­träch­tigung mit einem Krankheitswert genügt

Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Dabei ist es der geänderten Rechtsprechung des BGH gefolgt. Danach müsse die psychische Störung nur pathologisch fassbar sein. Sie müsse nicht mehr zusätzlich ein außer­ge­wöhn­liches Ausmaß aufweisen Nach Überzeugung des LG besteht bei der Klägerin eine psychische Beein­träch­tigung mit einem Krankheitswert. Das LG hat im Verfahren einen Sachver­ständigen hinzugezogen, der bei der Klägerin eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung diagnostizierte. Der Klägerin wurde ferner ein Schmerzensgeld aus "übergegangenem" Recht ihres Kindes in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen. Hierzu hat das LG darauf abgestellt, dass das Kleinkind erst nach der Aufnahme ins Krankenhaus ins Koma gefallen sei, mithin die Tat selbst und deren Folgen zumindest für kurze Zeit noch erlebt habe. Dem Kind habe daher ein Schmer­zens­geldan­spruch zugestanden, so das Landgericht, der auf die Klägerin im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergegangen sei.

Kein Anspruch auf Hinter­blie­be­nengeld

Nach Ansicht des LG hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der Einstands­pflicht für zukünftige Schäden. Nach den Feststellungen des Sachver­ständigen sei es wahrscheinlich, dass die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen auch blieben oder sich temporär verschlechtern könnten. In diesem Fall sei mit weiteren Schäden zu rechnen, für die der Beklagte einzustehen habe. Die LG hatte sich auch mit der Frage ausein­an­der­zu­setzen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB zusteht. Der Bundes­ge­richtshof hat mit einer weiteren Entscheidung, ausgeführt, dass der Anspruch auf Hinter­blie­be­nengeld eigenständig sei und dem Zweck diene, den Hinterbliebenen für dessen immaterielle Beein­träch­tigung "unterhalb der Schwelle der Gesund­heits­ver­letzung" zu entschädigen. Das LG hat hierzu ausgeführt, dass dem Anspruch auf Hinter­blie­be­nengeld eine Art Auffangwirkung zukomme, sofern die Gesund­heits­be­ein­träch­tigung nicht pathologisch sei. Eine Addition der Ansprüche finde indes nicht statt. Da beide Ansprüche die gleiche Zielrichtung hätten, würde der Anspruch auf Hinter­blie­be­nengeld in dem Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer psychischen Beein­träch­tigung aufgehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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