12.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34629

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Beschluss21.11.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 103/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil01.10.2024, 2 O 241/23
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss21.11.2024

Erfolgsaussicht für Klage auf 10.000,00 € Hinter­blie­be­nengeld gegen den Mörder der Mutter

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat Prozess­kos­tenhilfe für eine Klage des Sohnes gegen den Mörder seiner Mutter auf Zahlung eines sogenannten Hinter­blie­be­nen­geldes in Höhe von 10.000,00 € bewilligt. Der Klage komme in dieser Höhe Erfolgsaussicht zu.

Der Kläger ist der Insol­venz­ver­walter über das Vermögen des Insol­venz­schuldners. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Geldent­schä­digung in Anspruch. Die Mutter des Insol­venz­schuldners war von dem Beklagten erschossen worden. Der Beklagte ist der Stiefvater des Insol­venz­schuldners. Der Beklagte wurde u.a. wegen Mordes vom Landgericht Gießen 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat dem Kläger Prozess­kos­tenhilfe für das Berufungs­ver­fahren gewährt, soweit mit ihr ein Entschä­di­gungs­an­spruch in Höhe von 10.000,00 € verfolgt werde.

Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch auf Geldent­schä­digung im Hinblick auf das Erleiden eines sogenannten Schockschadens zu, führte der zuständige 3. Zivilsenat aus. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Handlung des Beklagten bei ihm "eine Rechts­guts­ver­letzung in Form einer krank­heits­wertigen Gesund­heits­be­ein­träch­tigung" eingetreten sei.

Der Insol­venz­schuldner und Sohn der Ermordeten habe jedoch Anspruch auf Zahlung eines sogenannten Hinter­blie­be­nen­geldes. Demnach könne der "Hinterbliebene, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelischen Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." Der Anspruch setze neben der Haftung des Schädigers für die Tötung lediglich ein Näheverhältnis voraus, welches zwischen dem Getöteten und - wie hier - einem Kind vermutet werde. Die gesetzliche Vermutung dieses Nähever­hält­nisses habe der Beklagte auch nicht widerlegt.

Der Höhe nach sei ein Betrag i.H.v. 10.000 € schlüssig begründet. "Das Hinter­blie­be­nengeld soll einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beein­träch­ti­gungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten", führte der Senat weiter aus. Auch dem Gedanken der Genugtuung solle dabei Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Höhe sei die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Als Orien­tie­rungshilfe sei laut Geset­zes­be­gründung ein Durch­schnitts­betrag von 10.000 € anerkannt. "Bei der Abwägung der einerseits nur oberflächlich und holzschnittartig dargestellten Leidens­si­tuation des Insol­venz­schuldners und des Verschul­dens­grades des Beklagten andererseits erscheint (...) ein Hinter­blie­be­nengeld i.H.v. 10.000 € angemessen", begründet der Senat die hier für erfolg­ver­sprechend eingeschätzte Höhe des Hinter­blie­be­nen­geldes. Der Komponente des seelischen Leides komme aufgrund ihrer Nennung im gesetzlichen Tatbestand dabei mehr Gewicht zu als der Genug­tu­ungs­funktion.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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