21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil11.06.2010

Wohnfläche einer Eigen­tums­wohnung mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart ist SachmangelIst eine Eigen­tums­wohnung deutlich kleiner als vom Bauträger versprochen, kann der Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückfordern

Die Erwerberin einer sanierten Altbauwohnung kann den Kaufpreis nachträglich mindern, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zu ihrem Nachteil um mehr als 10 % von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche abweicht. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth und verhalf so der frisch gebackenen Wohnungs­ei­gen­tümerin zu einer satten Kaufpreis-Rückzahlung von über 29.000 Euro.

Die Klägerin hatte an einer 1-Zimmerwohnung mit Balkon und Galerie Interesse gefasst, die im Rahmen der Altbausanierung von einem Bauträger angeboten wurde. Das in der Nähe des Pegnitzgrundes in Nürnberg hübsch gelegene Objekt gefiel ihr, auch wenn sie vor Abschluss des Vertrages nur die noch nicht sanierte Altbausubstanz der Dachge­schoß­wohnung besichtigen konnte. Mit etwas Fantasie und der Angabe des Bauträgers in einer Preisliste, dass die Wohnung eine "ca.-Wohnfläche“ von 53,76 m² aufweisen solle, konnte sie sich ihr zukünftiges Heim gut vorstellen. Deshalb erwarb sie die Wohnung im Jahr 2007 zum Preis von 115.000 Euro. Dabei machte sie sich auch keine Gedanken darüber, dass in dem Kaufvertrag eine Regelung enthalten war, wonach alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln am Vertragsobjekt, „insbesondere hinsichtlich des Flächenmaßes“, ausgeschlossen werden sollten. Hierauf wurde sie erst aufmerksam, als sie nach Fertigstellung der Wohnung feststellte, dass diese tatsächlich deutlich kleiner war als von ihr erwartet und der Bauträger - auch unter Hinweis auf die oben genannte Regelung - jegliche Haftung ablehnte. Der Käuferin blieb daher nichts anderes übrig, als vor Gericht zu ziehen.

Gericht musste Wohnungsgröße klären

Dort hatte im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme die 12. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nunmehr an erster Stelle zu klären, wie groß die Fläche der Wohnung wirklich war. Denn auch hierüber bestand zwischen den Parteien Streit. Insbesondere weil ein als "Galerie" bezeichneter Spitzboden nur über einen schmalen Streifen von ca. 30 - 40 cm hinweg die nach der Bayerischen Bauordnung erforderliche lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m aufwies – ansonsten aber erheblich niedriger war - konnte dieser Spitzboden insgesamt nicht als Wohnraum angesehen werden. Das Gericht errechnete daher eine tatsächlich vorhandene Gesamt­wohn­fläche von gerade einmal 40,05 m² - erheblich weniger also, als in der Preisliste der Beklagten angepriesen.

Richter: Abweichung von 10 % stellt Mangel dar

"Die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaf­fen­heits­merkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil des Erwerbers von der vereinbarten Fläche um mehr als 10 % ab, ist die Wohnung mangelhaft“ - so die Ansicht der Kammer. Dies gelte schon deshalb, weil die Wohnfläche den Verkehrswert der Wohnung, die Möglichkeit, diese zu finanzieren, deren zukünftige Wertentwicklung, Vermietbarkeit und die Höhe des erzielbaren Mietertrags wesentlich beeinflusse. Auf die vertragliche Klausel, mit der die Beklagte jegliche Haftung für das Flächenmaß der Wohnung ausgeschlossen hatte, komme es daher auch nicht an. Denn "ob eine derartige Vertrags­ge­staltung unter Berück­sich­tigung der vorangegangenen Anpreisung der Wohnfläche noch als ehrbares kaufmännisches Handeln oder bereits als arglistiges Verhalten bezeichnet werden kann", bedürfe keiner Entscheidung. Dieser Haftungs­aus­schluss erfasse nämlich nach verständiger Würdigung der beiderseitigen Partei­in­teressen gerade nicht die bei Vertragsschluss von der Käuferin erkennbar zugrunde gelegte Wohnfläche.

Im Ergebnis verpflichteten die Richter daher den Bauträger, mehr als 29.000 Euro des Kaufpreises an die Klägerin zurück­zu­er­statten.

Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10400

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI