15.11.2024
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Landgericht München I Urteil26.02.2014

Kein Schadensersatz für Eisschnell­läuferin Claudia Pechstein nach DopingsperreLG München I erkennt Entscheidung des Internationalen Sportgerichts CAS an

Das Landgericht München I hat die Klage der bekannten deutschen Eisschnell­läuferin Claudia Pechstein auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit einer gegen sie verhängten Dopingsperre abgewiesen. Auch die Forderung nach Zahlung von rund 3,5 Mio. Euro Schadensersatz und eines angemessenen Schmer­zens­geldes von 400.000 Euro sowie die Feststellung der Erstattung künftiger Schäden blieb erfolglos.

Die Klägerin war im Jahr 2009 nach der Feststellung erhöhter Retiku­lo­zy­tenwerte im Blut von der Diszi­pli­na­r­kom­mission des internationalen Eisschnel­lauf­ver­bandes (Beklagten zu 2) für zwei Jahre gesperrt worden. Die Klägerin hatte sowohl mit dem deutschen Eisschnel­lauf­verband (Beklagte zu 1) als auch mit dem internationalen Eisschnel­lauf­verband Athle­ten­ver­ein­ba­rungen unterzeichnet, in denen eine Schieds­ge­richts­ver­ein­barung enthalten war. Auf Anrufung des Internationalen Sport­s­chieds­ge­richts CAS durch die Klägerin hat dieses die Rechtmäßigkeit der Sperre bestätigt.

LG erklärt die zwischen den Parteien geschlossene Schieds­ver­ein­ba­rungen für unwirksam

Einer Anrufung des Landgerichts München stand nicht die Schieds­ge­richt­s­einrede der Beklagten auf Grund der unterzeichneten Athle­ten­ver­ein­ba­rungen im Wege, da die zwischen den Parteien geschlossenen Schieds­ver­ein­ba­rungen unwirksam sind. Diese Vereinbarungen wurden seitens der Klägerin nicht freiwillig getroffen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Schieds­ver­ein­ba­rungen bestand ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und den Beklagten. Die Beklagten haben als nationaler und internationaler Eisschnell­lauf­verband eine Monopolstellung inne. Die Klägerin hatte bei der Unterzeichnung der Schieds­ver­ein­ba­rungen keine Wahl. Ohne die Unterzeichnung wäre die Klägerin nicht zu Wettkämpfen zugelassen worden und dadurch in ihrer Berufsausübung behindert gewesen.

LG muss Rechtskraft des Schiedsspruchs über Dopingsperre anerkennen

Einer Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Dopingsperre rechtswidrig war, steht jedoch die Rechtskraft der Entscheidung des Internationalen Sportgerichts CAS entgegen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts konnte und durfte hinsichtlich des Feststel­lungs­antrags nicht prüfen, ob die Dopingsperre rechtmäßig war. Die Rechtskraft des Schiedsspruchs war anzuerkennen. Im Zeitpunkt der Anrufung des CAS bestand zwischen den Parteien kein strukturelles Ungleichgewicht mehr. Der Wettkampf war vorbei und die Klägerin war im Verfahren vor dem CAS von Rechtsanwälten vertreten. Die von der Klägerin nunmehr ins Feld geführten Gründe, wie Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts oder der Auswahl der Schiedsrichter wurden im Verfahren vor dem CAS nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Rüge wäre erforderlich und zumutbar gewesen. Auch die Nichtigkeit der Schieds­ver­ein­barung steht einer Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Die Klägerin hat trotz Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit beim Abschluss der Schieds­ver­ein­barung den CAS angerufen und dort auch diesen Mangel nicht gerügt. Zudem verstößt die Entscheidung durch den CAS nicht gegen grundlegende rechts­s­taatliche Grundsätze.

LG ist an Ausführungen des CAS gebunden und muss von Rechtmäßigkeit der Sperre ausgehen

Die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmer­zens­geldansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem CAS. Insoweit war die Klage zulässig. Diese Forderungen scheitern jedoch daran, dass im Rahmen der Frage, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen, jeweils zu prüfen ist, ob die Dopingsperre gerechtfertigt war. Das Gericht ist aber bezüglich dieser Frage an die Ausführungen des CAS gebunden und musste daher ohne eigene weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Sperre rechtmäßig war.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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