18.10.2024
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Dokument-Nr. 11376

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.03.2011

VG Berlin: Keine weitere Spitzen­för­derung für Claudia PechsteinEisschnell­läuferin gemäß Osaka-Regeln nicht mehr zur Teilnahme an Olympischen Spielen berechtigt

Die Eisschnell­läuferin Claudia Pechstein hat keinen Anspruch darauf, weiter in der Spitzen­för­derung der Bundespolizei zu bleiben. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen entsprechenden Eilantrag der Eisschnell­läuferin zurückgewiesen.

Die Eisschnell­läuferin Claudia Pechstein steht seit 1993 im Dienst des Bundes­mi­nis­teriums des Innern (BMI), zuletzt im Rang einer Polizei­haupt­meisterin. Bis November 2009 war sie als „Polizei­voll­zugs­beamtin (zugleich Spitzen­s­portlerin)“ der Bundes­po­li­zeis­port­schule Bad Endorf zugewiesen, wo sie nach der ständigen Praxis der Antragsgegnerin keinen Dienst als Vollzugsbeamtin versah, sondern ausschließlich mit dem Training und Wettkämpfen befasst war. Nachdem die Internationale Eisschnelllauf-Union Pechstein im Juli 2009 wegen Dopingvorwürfen gesperrt hatte, wurde sie von ihren bisherigen Aufgaben bei der Bundes­po­li­zeis­port­schule entbunden, an die Bundes­po­li­zei­akademie in Lübeck umgesetzt und zugleich an die Bundes­po­li­zei­di­rektion Berlin abgeordnet. Mit ihrem Eilantrag machte sie geltend, sie sei zu Unrecht gesperrt worden, weil sie nicht gedopt habe. Da sie weiterhin zur Weltspitze im Eisschnelllauf zähle, sei ihr nicht zuzumuten, die Folgen ihrer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen, zumal sie weiter an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen dürfe und dies auch wolle.

Ziel der Sportförderung im Fall Claudia Pechstein nicht mehr erreichbar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Eilantrag ab. Es sei schon fraglich, ob die Antragstellerin sich auf ein subjektives Recht auf Aufnahme in die Sportförderung berufen könne. Diese liege nämlich vorrangig im öffentlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer geringen Zahl von Förderstellen sei im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin eine besonders sorgfältige Auswahl der förde­rungs­würdigen Spitzensportler vornehme. Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme in die Sportförderung habe die Antragsgegnerin daher neben dem Lebensalter vor allem berücksichtigen dürfen, dass Pechstein nach den so genannten Osaka-Regeln des Internationalen Olympischen Komitees nicht berechtigt sei, an den Olympischen Spielen in Sotschi 2014 teilzunehmen. Damit könne das Ziel der Sportförderung, den Mitgliedern die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, insbesondere den Olympischen Spielen, zu ermöglichen, in ihrem Fall nicht mehr erreicht werden. Indem die Antragsgegnerin der Antragstellerin angeboten habe, zukünftig als Lehrkraft an der Bundes­po­li­zei­akademie tätig zu sein, habe sie den persönlichen Lebensumständen Pechsteins hinreichend Rechnung getragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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