21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil15.07.2011

LG Hamburg: Äußerungen zu Doping-Vorwürfen gegen ehemalige Leistungs­sportlerin Grit Breuer verbotenNicht bewiesener Doping-Vorwurf eines Biologen verletzt Sportlerin in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht

Das Landgericht Hamburg hat dem Heidelberger Biologen Prof. Dr. Werner Franke untersagt, weiterhin zu behaupten, die ehemaligen Leistungs­sportlerin Grit Breuer habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg über eine Erklärung, die der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt 2007 in einem Rechtsstreit mit dem früheren Trainer der Klägerin abgegeben hatte. In dieser Erklärung ging es u.a. auch darum, dass die Klägerin als Dreizehnjährige von ihrem Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol erhalten habe.

Sportlerin erwirkt einstweilige Anordnung

Die Klägerin bestritt die Behauptung des Beklagten und erwirkte 2007 eine einstweilige Anordnung, mit der dem Beklagten verboten wurde zu verbreiten, die Antragstellerin habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen.

Biologe kann Richtigkeit der ehrverletzenden Behauptung nicht beweisen

Auch in dem mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg abgeschlossenen Haupt­sa­che­ver­fahren hat das Gericht dem Beklagten die von der Klägerin angegriffene Behauptung verboten. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch zu, da die Äußerung des Beklagten sie in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletze und prozessual davon ausgegangen werden müsse, dass die Tatsa­chen­be­hauptung unwahr sei. Die Behauptung sei geeignet, die Klägerin als ehemalige Leistungs­sportlerin ganz erheblich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Wer eine solche ehrverletzende Behauptung aufstelle, müsse im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, denn keine der von ihm benannten Zeuginnen habe ausgesagt, mitbekommen oder gewusst zu haben, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren von ihrem damaligen Trainer Oral-Turinabol bekommen habe. Der Beklagte hatte für die Richtigkeit seiner Behauptung u.a. Zeuginnen aus dem damaligen Trainingsumfeld der Klägerin benannt. Drei dieser Zeuginnen hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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