Dokument-Nr. 11068
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- WuM 1996, 29Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 29
- Keine Aquastopp-Vorrichtung: Mieter haftet für WaschmaschinenwasserschadenOberlandesgericht Oldenburg, Urteil05.05.2004, 3 U 6/04
- Keine Haftung: Eingesperrter Hund zerfetzt Toilettenpapier-Rolle und verursacht WasserschadenLandgericht Hannover, Urteil23.03.2000, 19 S 1968/99
- BGH zur Beweislast beim WasserschadenBundesgerichtshof, Urteil03.11.2004, VIII ZR 28/04
Landgericht Landau Urteil07.11.1995
Mieter haftet nicht für Wasserschaden durch defekte GeschirrspülmaschineKeine automatische Gefährdungshaftung durch Einbringen von Haushaltsgeräten in eine Mietwohnung
Wenn eine Geschirrspülmaschine infolge eines technischen Defekts einen Wasserschaden verursacht, kann der Betreiber dieses Geräts nicht automatisch haftbar gemacht werden. Ist ein Defekt des Geräts zuvor nicht zu erkennen gewesen und wurde das Gerät während des Betriebs nicht unbeaufsichtigt gelassen, so kann dem Betreiber kein Verschulden zur Last gelegt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von den Mietern einer Wohnung Erstattung von Schadensbeseitigungskosten, nachdem durch aus dem defekten Schlauch eines Geschirrspülers auslaufendes Wasser ein Schaden in der darunter liegenden Wohnung entstanden war. In der Klagebegründung hieß es, die Mieter hätten schuldhaft gehandelt, in dem sie die Spülmaschine in Betrieb gesetzt hätten, ohne diese zu überwachen. Die Beschuldigten gaben an, die Spülmaschine sei erst fünf Jahre alt gewesen und habe stets einwandfrei funktioniert. Der Defekt sei nicht erkennbar gewesen und es habe somit auch keine Veranlassung für eine weitergehende Überprüfung gegeben.
Keine Gefährdungshaftung durch bloßes Einbringen von Haushaltsgeräten in eine Mietwohnung
Das Landgericht Landau stellte fest, dass eine Gefährdungshaftung zu Lasten des Betreibers einer Spülmaschine weder nach dem Gesetz bestehe, noch in Literatur und Rechtsprechung angenommen werde. Das bloße Einbringen von modernen Haushaltsgeräten in eine Etagenwohnung stelle keinen Verstoß gegen den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar. Es gehöre hingegen vielmehr zum üblichen Gebrauch einer Wohnung in der heutigen Zeit, dass sich Bewohner technischer Hilfsmittel bei der Haushaltsführung bedienen würden. Mit dem Einbringen eines solchen Gerätes übernehme der Mieter auch keine verschuldensunabhängige Verantwortung und Haftung für jeden Schaden an der Mietsache, der als Folge einer Funktionsstörung oder eines technischen Defekts entstehen könnte.
Eigentümer treffen Überwachungspflichten einer in Betrieb befindlichen Geschirrspülmaschine
Laut Ausführung des Gerichts würde den Betreiber einer Spülmaschine jedoch die Verpflichtung treffen, durch geeignete Überwachungsmaßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass nach Auftreten einer Störung ein weiterer Wasseraustritt verhindert wird. Den Beklagten im verhandelten Fall könne ein haftungsbegründender Verstoß jedoch nicht angelastet werden. Ein Verstoß liege nicht bereits darin, dass das Gerät nicht ständig gewartet und überprüft wird. Bei modernen Geräten wie dem der Beklagten seien die Gefahren technischer Pannen relativ gering, so dass kein Grund für eine Überprüfung bestanden hätte. Wegen der latenten Gefahr einer Störung könne jedoch verlangt werden, dass die Maschine während des laufenden Betriebs unter Aufsicht bleibt. Auch diese Pflicht hätten die Beklagten nicht verletzt. Vielmehr sei die Mieterin dem Problem sofort nach Meldung des Schadens durch den Mieter in der geschädigten Wohnung nachgegangen, in dem sie einen Installateur verständigte.
Äußerlich war Defekt nicht zu erkennen
Der Installateur habe bekundet, der Geschirrspülmaschine sei von außen kein Defekt anzusehen gewesen. Erst beim Abpumpen des Wassers sei aus dem Riss Wasser ausgetreten. Anschließend habe er festgestellt, dass sich das ausgelaufene Wasser aufgrund des schräg nach hinten abfallenden Küchenbodens zur Wand hin gesammelt habe und in den Estrich gelangt sei. Von vorne sei dies nicht sichtbar gewesen. Nach Meinung des Gerichts konnten die Beklagten das Leck trotz Anwesenheit und Überwachung demnach nicht erkennen und den Schaden nicht beheben, so dass ihnen eine Verletzung von Überwachungspflichten nicht anzulasten sei.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Landau (vt/st)
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