Im zugrunde liegenden Fall sorgte ein Hund für eine Überschwemmung und einen Wasserschaden in einem Mietshaus. Der Halter ließ den Hund nur kurze Zeit allein. Er sperrte ihn dazu in der Gäste-Toilette ein, damit der Hund keinen Schaden anrichten könne. Doch falsch gedacht: Der Hund zerfetzte während der Abwesenheit des Halters die Toilettenpapierrolle. Mit dem Toilettenpapier verstopfte der Hund das Abflussrohr des Waschbeckens. Danach öffnete er den Wasserhahn, wodurch es zu einem Überlaufen des Wassers kam. Die Mietwohnung des Halters und die beiden unter ihm liegenden Wohnungen wurden durch das Wasser beschädigt.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters regulierte zunächst den Schaden nahm dann aber Rückgriff auf den Halter und verlangte 9.132,38 DM. Als dieser nicht zahlte, klagte die Versicherung.
Das Landgericht Hannover wies die Klage der Gebäudeversicherung ab. Die Haftung des Mieters (Halter des Hundes) sei gemäß § 61 VVG lediglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorsätzliches oder aber grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten konnte das Landgericht nicht feststellen.
Von einem grob fahrlässigen Handeln könne nur dann ausgegangen werden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden seien, oder das nicht beachtet worden sei, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten müsse, wobei auch subjektive Umstände in der Weise zu berücksichtigen seien, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten sei (BGH 10, 16; 89, 161).
Der durch das Verhalten des Hundes verursachte Schaden sei für den Mieter nicht vorhersehbar gewesen und habe ihm auch nicht ohne weiteres einleuchten müssen. Der Schaden beruhe vielmehr auf einer Verkettung unglücklicher Umstände.
Dass das Belassen der Toilettenpapierrolle im WC zu einer Zerfetzung durch den Hund führe, sei noch vorhersehbar gewesen, führte das Landgericht aus. Der Beklagte habe aber nicht damit rechnen müssen, dass der Hund
1. mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und
2. dann den Wasserhahn öffnet,
wodurch es zu dem Wasserschaden gekommen sei.
Dem Beklagten sei vielmehr zugute zu halten, dass er aus seiner Sicht alles zur Verhinderung eines Schadens Erforderliche getan habe. So habe er das Gäste-WC bis auf die Toilettenpapierrolle leergeräumt. seine Nachbarn gebeten ihn über Handy zu informieren, falls der Hund unruhig werden sollte.
Schließlich musste sich dem Beklagten der Schaden schon deshalb nicht aufdrängen, weil er den Hund schon mehrfach eingesperrt habe, ohne dass dieser negativ aufgefallen sei.
Das Landgericht lehnte auch eine Haftung nach den Regeln der Tierhalterhaftung ab. Die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB lägen hier zwar vor, jedoch sei der Versicherung ein Rückgriffsanspruch im Hinblick auf § 61 VVG versperrt. Die Haftungsbegrenzung des § 61 VVG erstrecke sich auch auf die Haftung des Mieters aus deliktischen Tatbeständen mit der Folge dass eine Gefährdungshaftung aus § 833 BGB ausgeschlossen sei. Der Halter hafte hier also ebenfalls nur, falls ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele. Beides verneinte das Landgericht, so dass es im Ergebnis die Klage der Versicherung abwies.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hannover (vt/pt)