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Bundesgerichtshof Urteil03.11.2004

BGH zur Beweislast beim Wasserschaden

Wenn strittig ist, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, so trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshof hervor.

Ein Wasserschaden kann einerseits vom Mieter oder einem Erfül­lungs­ge­hilfen herrühren. Allerdings können auch Dritte ursächlich sein, für die der Mieter nicht einstehen muss, z.B. Einbrecher, Handwerker des Vermieters oder der Vormieter mit Schlüsselbesitz.

Im Streitfall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass eine externe Schadensursache auszuschließen ist. Das entschied der Bundes­ge­richtshof.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 548 (§ 538 a.F.), 276, 242

a) Ist streitig, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht (nach § 278 BGB) haftet.

b) Da eine ergänzende Auslegung des Gebäu­de­ver­si­che­rungs­vertrags des Vermieters einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Leitungs­was­ser­schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, kann in der mietver­trag­lichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäu­de­ver­si­cherung zu zahlen, keine still­schweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Leitungs­was­ser­schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, den Gebäu­de­ver­si­cherer und nicht den Mieter auf Schadens­aus­gleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versi­che­rungsfall vorliegt, ein Regreß des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadens­aus­gleich durch den Mieter hat.

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