18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil10.11.2009

AG München: Bruch im Bodenablauf einer Dusche ist als versicherter Leitungs­was­ser­schaden einzustufenBodenablauf einer Dusche ist immer Teil des Rohrlei­tungs­systems

Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufes ist daher als Leitungs­was­ser­schaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Eigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses bei einer Versicherung eine Gebäu­de­ver­si­cherung abgeschlossen. Diese bot Schutz gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm.

Vermieter muss beschädigten Bodenablauf der Dusche erneuern

Kurz vor Weihnachten 2007 bemerkten die Mieter einer der Wohnungen eine aufsteigende Nässe in der Wand des Abstellraums. Als man der Ursache nachging, wurde festgestellt, dass der Bodenablauf in der Dusche gerissen war. Dieser musste komplett erneuert werden. Außerdem mussten die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden.

Versicherung sieht in beschädigtem Bodenablauf keinen versicherten Leitungs­was­ser­schaden

Dies tat der Vermieter auch, wodurch ihm insgesamt 1.078 Euro an Kosten entstanden. Da er denn Schaden ordnungsgemäß bei seiner Versicherung gemeldet hatte, bat er dort um Übernahme der Kosten. Als Antwort erhielt er, dass der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasser­ver­sorgung gehöre, ein Leitungs­was­ser­schaden läge mangels Leitung daher nicht vor. Die Schäden seien daher nicht versichert.

Amtsgericht: Bodenablauf ist Teil der Rohrleitung

Der Hauseigentümer erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Bodenablauf sei Teil der Rohrleitung. Seit langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkel­ver­bin­dungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungs­vor­gängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen. Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrlei­tungs­system verbunden wie andere Steck­ver­bin­dungen, darüber hinaus sei er – wie alle anderen Teile des Rohrsystems – einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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