18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Landgericht Coburg Urteil26.10.2005

Zur Einstands­pflicht eines Wohnge­bäu­de­ver­si­cherers bei einem RohrschadenEin sich absenkendes Rohr ist kein Rohbruch im Versi­che­rungssinne

Fürwahr ein unappetitliches Erlebnis: Wenn der Inhalt der Kloschüssel statt abzufließen einem entgegenkommt. Und die Beseitigung der Sudelei kann nicht nur ekelerregend, sondern auch teuer werden. Sich in einer solchen Situation auf die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung zu verlassen, kann riskant sein. Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlan­des­ge­richts Bamberg. Beide Gerichte wiesen die Klage eines fäkali­en­ge­schä­digten Hausbesitzers gegen den Gebäu­de­ver­si­cherer ab. Er hatte von der Assekuranz eine Entschädigung von über 11.000 € für die Instandsetzung der defekt gewesenen Abwasserleitung verlangt. Die Richter verneinten allerdings einen Versi­che­rungsfall.

Nachdem der Kläger die Toilette seines Hauses aufgesucht hatte, staunte er nicht schlecht. Zwar funktionierte die Klospülung einwandfrei, doch floss das Wasser in die falsche Richtung ab. Es schoss ihm samt Topfinhalt regelrecht entgegen. Diesem ersten Schock folgte der nächste.: Der herbeigerufene Klempner präsentierte dem Hausherren nach getaner Arbeit eine Rechnung von rund 11.000 €. Das Abwasser hatte sich deshalb zurückgestaut, weil sich eine Rohrmuffe unter der Bodenplatte gelöst hatte. Hierdurch war das Leitungsrohr auf eine Länge von 4,50 m abgesackt. Der entsetzte Kläger besann sich nunmehr seiner Gebäude- und Leitungs­was­ser­ver­si­cherung - und erlebte die dritte Enttäuschung. Der Versicherte verweigerte nämlich jegliche Entschädigung, sei doch ein Rohrbruch und daher ein Versi­che­rungsfall nicht gegeben.

Das Landgericht Coburg und das Oberlan­des­gericht Bamberg mussten der verklagten Assekuranz Recht geben. Weder ein Rohrbruch noch ein Leitungs­was­ser­schaden im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen lägen vor. Ein Rohrbruch setze voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt sei. Das Leitungssystem des klägerischen Anwesens habe aber kein Leck gehabt. Es habe sich lediglich abgesenkt, weil das Anschlussstück des WC zum Grund­lei­tungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen sei. Die Kosten für die Reparatur dieses Missstandes stellten auch keinen Leitungs­was­ser­schaden dar. Ein solcher sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigte (beispielsweise bei Durch­näs­sungs­schäden).

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.10.2005, Az: 21 O 375/05; Beschlüsse des Oberlan­des­ge­richts Bamberg vom 17.1.2006 und vom 8.2.2006, Az: 1 U 241/05; rechtskräftig)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 279 des LG Coburg vom 13.04.2006

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