21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1485

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Urteil27.04.1995Amtsgericht Germersheim2 C 727/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 1996, 92Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1996, Seite: 92
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Germersheim Urteil27.04.1995

Mieter muss Geschirrspüler beaufsichtigen oder Aqua-Stop einbauenMieter haftet für Überschwemmung durch Geschirrspüler

Betreibt ein Mieter in einer Etagenwohnung eine Geschirr­spül­ma­schine, dann muss für den durch den Betrieb möglicherweise verursachten Schaden aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Germersheim hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von den Mietern einer Wohnung Schadenersatz für einen Wasserschaden. Der Schlauch der Geschirrspülmaschine der Mieter war defekt, so dass Wasser auslief und Schaden in der unter der Wohnung der Mieter liegenden Wohnung anrichtete.

Der Vermieter verlangte 2.972,55 DM Schadenersatz und Gutachterkosten in Höhe von 1.563,78 DM.

Gericht: Mieter handelten fahrlässig

Das Amtsgericht Germersheim verurteilte die Mieter zur Zahlung der Kosten. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Erstattung des Schadens gemäß § 823, § 249 BGB. Die Mieter hätten den Wasserschaden dadurch verursacht, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beim Betrieb einer Spülmaschine außer Acht gelassen haben. Grundsätzlich bringe der Betrieb einer Spülmaschine in einer Etagenwohnung die Gefahr mit sich, dass aufgrund eines Defekts bei der Zu- oder Ableitung Wasser austreten könne und damit Schäden verursache. Daher sei zwischen­zeitlich auch ein sogenannter "Aqua-Stop" von der Industrie entwickelt worden. Dieser unterbinde den Wasserzufluss, wenn der Wasserschlauch platze oder von seinem Anschluss abspringe.

Alterszustand der Spülmaschine unerheblich

Unerheblich sei es, in welchen Alterszustand sich die Spülmaschine befinde, ob sie evtl. noch Garan­tie­ansprüche habe, das heißt der Schlauch in einem ordnungsgemäßen Zustand sein müsste.

Das Gericht führte aus, dass es unerheblich sei, ob das Wasser, das aus einer Maschine austrete, erkennbar oder unerkennbar in der Küche austrete. Das Risiko das aus einer Spülmaschine nicht erkennbar Wasser austrete, treffe den Mieter. Wenn es einem Mieter erlaubt sei, in einer Etagenwohnung eine Spülmaschine zu betreiben, dann könne er nicht den durch den Betrieb entstandenen Schaden auf den Vermieter abwälzen.

Spülmaschine beaufsichtigen

Ein Mieter habe Vorsorge zu treffen, dass ein ungestörter Ablauf gewährleistet sei. Dies könne er dadurch erreichen, indem er die Zuleitung für das Auge zugänglich halte, die Maschine nur im eigenen Beisein betreibe oder einen "Aqua-Stop" einbauen lasse. Wer diese Grundsätze außer Acht lasse, handele nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt stellte das Gericht fest.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Germersheim (vt/pt)

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