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Dokument-Nr. 17089

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Urteil30.10.2013Landgericht Köln26 O 211/13 u.a.
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 38Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 38
  • ITRB 2013, 277Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 277
  • MMR 2014, 137Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 137
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil30.10.2013

Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich durch die Deutsche Telekom unzulässigReduzierung des Übertragungs­volumens stellt unangemessene Benachteiligung der Kunden dar

Die Deutsche Telekom darf beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorsehen, dass die Surfge­schwin­digkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungs­volumens reduziert wird. Dies entschied das Landgericht Köln und erklärte die viel diskutierte Vertragsklausel für unzulässig. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.

Das Landgericht Köln hält die Klausel in Übereinstimmung mit der klagenden Verbrau­cher­zentrale NRW für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der beklagten Telekom.

Durch­schnittskunde rechnet bei "Flatrate" nicht mit Einschränkungen bei der Surfge­schwin­digkeit

Mit dem Begriff "Flatrate" verbinde der Durch­schnittskunde jedenfalls bei Inter­net­zu­gängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfge­schwin­digkeit und rechne nicht mit Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Minde­st­über­tra­gungs­ge­schwin­digkeit zur Verfügung stünden.

Drosselung betrifft nicht nur "Power User"

In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungs­fähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s - so das Gericht - ein breites Publikum und nicht nur so genannte "Power User".

Quelle: Landgericht Köln/ra-online

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