21.11.2024
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Landgericht Bonn Urteil19.09.2011

Irreführende Werbung für Internet-Flatrate unzulässigAuf Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer muss deutlich hingewiesen werden

Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertra­gungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall versprach die Deutsche Telekom in ihrer Werbung für das Paket "Call & Surf Comfort VDSL": "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumen­be­schränkung". Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Dort war zu lesen, dass sich der Internetzugang für den Rest des Monats auf 6 Mbit/s verlangsamt, wenn in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschritten werden. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.

Hinweis auf Drosselung innerhalb der Leistungs­be­schreibung nicht ausreichend, um Irreführung zu beseitigen

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Inter­net­ge­schwin­digkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufent­scheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungs­be­schreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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