21.11.2024
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Dokument-Nr. 12272

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Landgericht Bonn Urteil05.08.2011

LG Bonn: Kleingedrucktes bei Smartphonekauf darf nicht nur mit einer Lupe lesbar seinTelekom Shop darf Smartphone nur mit deutlich erkennbaren Zusatzkosten verkaufen

Die Telekom Shop Vertrie­bs­ge­sell­schaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschlie­ßenden Vertrages hinzuweisen. Das entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall warb der Telekom Shop in einer großen deutschen Tageszeitung mit einem Preis von nur 49,95 Euro für das Smartphone einer bekannten Marke. Doch im Kleingedruckten versteckte sich die Preisangabe für einen Netzkarten-Vertrag, der abgeschlossen werden musste, wenn man das edle Smartphone erwerben wollte. Das Kleingedruckte war jedoch so klein, dass die Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern waren - überdies gedruckt in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund.

Gemäß Preis­an­ga­ben­ver­ordnung muss Endpreis für Verbraucher deutlich erkennbar sein

Die Verbrau­cher­zentrale Hamburg mahnte den Telekom Shop ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig, so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Doch dann lenkte man ein; der Klaganspruch wurde anerkannt. Preis­ver­schleierung werden nicht geduldet. Nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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