18.10.2024
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Dokument-Nr. 2408

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Urteil02.06.2005BundesgerichtshofI ZR 252/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2006, 164Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2006, Seite: 164
  • WRP 2006, 84Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2006, Seite: 84
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.06.2005

Kopplungs­angebot und Preis­an­ga­ben­ver­ordnung: Handy-Werbung muss alle Kosten deutlich zeigenBei Werbung für Handys auf Anschlusskosten hinweisen

Bei der Werbung für ein besonders günstiges Handy (hier 1,- DM), das bei einem Kauf an einen Mobil­funk­vertrag gekoppelt ist, muss Verbrauchern auf einen Blick Klarheit über die Kosten verschafft werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler ein Handy für 1,- DM beworben. Dieser Preis galt - so stand es im Kleingedruckten - allerdings nur bei Abschluss eines 12-Monatsvertrages. Im Sehrklein­ge­druckten (Fußnote) wurde auf eine Aktivie­rungs­gebühr in Höhe von 49,- DM für 12-Monatsverträge hingewiesen.

Die Karlsruher Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung insbesondere im Hinblick auf das Irrefüh­rungs­verbot sowie das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit. Der Kunde erhalte das Mobiltelefon tatsächlich nicht für 1,- DM. Der Gerätepreis werde in den Aktivie­rungs­ge­bühren versteckt.

Die Werbung habe blickfangmäßig herausgestellt, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1,- DM) abgeben werde. Eine solche Angabe sei aber unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preis­be­standteile, die auf den Netzkar­ten­vertrag entfielen, in der Werbung so dargestellt würden, dass sie dem blickfangmäßig heraus­ge­stellten Preis für das Telefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar seien. Die Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrages stünden im Rahmen des Kopplungs­an­gebots auf der selben Ebene wie der Preis für das Telefon, da sie sofort zu zahlen seien. Es mache wirtschaftlich nämlich keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1,- DM abgegeben und für die Aktivierung 49,- DM berechnet würden oder ob das Telefon 50,- DM koste und keine Aktivie­rungs­kosten verlangt würden.

Die Aktivie­rungs­ge­bühren hätten deutlicher hervorgehoben werden müssen. Hier fanden sie sich in einer Fußnote, in der zunächst die Geschäfts- und Freizeittarife definiert wurden und in der klargestellt wurde, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthielten. Ganz zuletzt folgte der Hinweis auf die Aktivie­rungs­ge­bühren.

Vorinstanzen:

OLG München, LG Kempten

Quelle: ra-online

der Leitsatz

UWG §§ 5, 8 Abs. 1; PAngV § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Wird für einen Bestandteil eines Kopplungs­an­gebots mit einem besonders günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an BGHZ 139, 368 – Handy für ,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkar­ten­vertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivie­rungs­kosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.

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