In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler ein Handy für 1,- DM beworben. Dieser Preis galt - so stand es im Kleingedruckten - allerdings nur bei Abschluss eines 12-Monatsvertrages. Im Sehrkleingedruckten (Fußnote) wurde auf eine Aktivierungsgebühr in Höhe von 49,- DM für 12-Monatsverträge hingewiesen.
Die Karlsruher Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung insbesondere im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit. Der Kunde erhalte das Mobiltelefon tatsächlich nicht für 1,- DM. Der Gerätepreis werde in den Aktivierungsgebühren versteckt.
Die Werbung habe blickfangmäßig herausgestellt, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1,- DM) abgeben werde. Eine solche Angabe sei aber unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfielen, in der Werbung so dargestellt würden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Telefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar seien. Die Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrages stünden im Rahmen des Kopplungsangebots auf der selben Ebene wie der Preis für das Telefon, da sie sofort zu zahlen seien. Es mache wirtschaftlich nämlich keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1,- DM abgegeben und für die Aktivierung 49,- DM berechnet würden oder ob das Telefon 50,- DM koste und keine Aktivierungskosten verlangt würden.
Die Aktivierungsgebühren hätten deutlicher hervorgehoben werden müssen. Hier fanden sie sich in einer Fußnote, in der zunächst die Geschäfts- und Freizeittarife definiert wurden und in der klargestellt wurde, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthielten. Ganz zuletzt folgte der Hinweis auf die Aktivierungsgebühren.
Vorinstanzen:
OLG München, LG Kempten