Dokument-Nr. 8866
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- MMR 2009, 872Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 872
Amtsgericht Fürth Urteil07.05.2009
AG Fürth: Kunde hat Recht auf Sonderkündigung bei zu geringer DSL-GeschwindigkeitVetragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar
Eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit kann ein Recht auf Sonderkündigung begründen. Eine Klausel in den AGBs die den Verbraucher darauf hinweist, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet ist unwirksam und benachteiligt den Verbraucher unangemessen. Dies entschied das bayerische Amtsgericht Fürth.
Im zugrunde liegenden Fall lehnte der Provider eine Kündigung wegen einer geringen DSL-Geschwindigkeit stets mit dem Verweis auf ihre AGB ab. In diesen steht häufig die Klausel, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet. Dementsprechend zahlt der Kunde mitunter für die größte Bandbreite, kann aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur einen geringen Teil davon wirklich nutzen.
Provider lehnt Kündigung des Kunden ab
Dies wollte ein Verbraucher in Nordbayern nicht hinnehmen und erklärte seinem Provider die Kündigung. Dieser lehnte die Kündigung jedoch ab
Geringe Bandbreite als vereinbart stellt erhebliche Pflichtverletzung dar
Der Verbraucher klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Fürth und bekam schließlich recht.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die bereitgestellte geringe Bandbreite eine so erhebliche Pflichtverletzung darstelle, dass der klagende Verbraucher nicht an einem auf 24 Monate ausgelegten Vertrag festzuhalten brauche. Den Verweis des Providers auf dessen AGB und der oben genannten Klausel ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Verbraucher, der weiterhin den Preis für die höhere Bandbreite zahlen solle, unangemessen benachteilige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein
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