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Dokument-Nr. 20800

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Urteil04.08.2008Amtsgericht Montabaur15 C 268/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2009, 197Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2009, Seite: 197
  • MMR 2008, 860Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 860
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Montabaur Urteil04.08.2008

Anspruch auf Schadenersatz und Recht zur Kündigung bei mangelnder Bandbreite eines DSL-AnschlussesDSL-Kunde kann unter anderem Einrich­tungs­gebühr für DSL-Anschluss bei anderem Anbieter ersetzt verlangen

Kann die vertraglich geschuldete Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht zur Verfügung gestellt werden, so steht dem DSL-Kunden nicht nur ein Recht zur Kündigung, sondern auch ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Als Schaden kann der Kunde zum Beispiel die Einrich­tungs­gebühr für einen DSL-Abschluss bei einem anderen Anbieter ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen bei einem seiner Kunden nicht die vertraglich geschuldete Bandbreite des DSL-Anschlusses zur Verfügung stellen. Der Kunde kündigte daher den DSL-Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Er machte daraufhin unter anderem die durch die Neueinrichtung des Anschlusses entstandene Gebühr in Höhe von fast 60 Euro als Schadenersatz geltend. Da sich das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen weigerte, den Schaden zu ersetzen, erhob der Kunde Klage.

Kunde hat Anspruch auf Schadenersatz wegen Einrich­tungs­gebühr für neuen DSL-Anschluss

Das Amtsgericht Montabaur entschied zu Gunsten des Kunden. Diesem stehe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu. Da das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen die vertraglich geschuldete Bandbreite für den DSL-Anschluss nicht habe zur Verfügung stellen können, sei der Kunde zur Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen. Die aufgrund der Einrichtung eines DSL-Anschlusses bei einem anderen Anbieter entstandene Gebühr von fast 60 Euro habe der Kunde als Schaden ersetzt verlangen können.

Quelle: Amtsgericht Montabaur, ra-online (vt/rb)

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