Dokument-Nr. 20775
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- MMR 2015, 144Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 144
Amtsgericht München Urteil07.11.2014
Außerordentliches Kündigungsrecht bei dauerhafter mangelnder Bandbreite des DSL-AnschlussesAGB-Formulierung "bis zu 18 Mbit/s" rechtfertigt keine dauerhafte Leistungsminderung von 70 %
Entspricht die Bandbreite eines DSL-Anschlusses dauerhaft nur 30 % der vertraglich vereinbarten, so steht dem DSL-Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Soweit sich in den AGB die Formulierung "bis zu 18 Mbit/s" findet, rechtfertigt dies keine dauerhafte Leistungsminderung von 70 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall schuldete ein Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich eines DSL-Anschlusses eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s. Tatsächlich wurde jedoch dauerhaft nur 30 % dieser vertraglich vereinbarten Leistung erreicht. Der DSL-Kunde kündigte daraufhin seinen Vertrag. Das Telekommunikationsunternehmen erkannte die Kündigung jedoch nicht an. Es verwies auf eine Formulierung in ihren AGB, wonach nur eine Bandbreite von "bis zu 18 Mbit/s" zur Verfügung gestellt werden müsse. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Außerordentliches Kündigungsrecht bei mangelnder Bandbreite des DSL-Anschlusses trotz AGB-Formulierung "bis zu"
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des DSL-Kunden. Diesem habe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Soweit sich das Telekommunikationsunternehmen auf die AGB-Formulierung "bis zu" stützte, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Ein DSL-Kunde müsse bei einer vereinbarten Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s nicht damit rechnen, dass die Leistung dauerhaft nur 30 % beträgt.
Keine dauerhafte Leistung von 18 Mbit/s geschuldet
Nach Ansicht des Amtsgerichts bedeute dies jedoch nicht, dass stets eine Leistung von 18 Mbit/s geschuldet ist. Es sei aber zumindest eine zeitweise Leistung im wenigstens zweistelligen Bereich zu fordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2015
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MMR 2015, 144/rb)
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