21.11.2024
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Dokument-Nr. 20775

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Amtsgericht München Urteil07.11.2014

Außer­or­dent­liches Kündigungsrecht bei dauerhafter mangelnder Bandbreite des DSL-AnschlussesAGB-Formulierung "bis zu 18 Mbit/s" rechtfertigt keine dauerhafte Leistungs­min­derung von 70 %

Entspricht die Bandbreite eines DSL-Anschlusses dauerhaft nur 30 % der vertraglich vereinbarten, so steht dem DSL-Kunden ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht zu. Soweit sich in den AGB die Formulierung "bis zu 18 Mbit/s" findet, rechtfertigt dies keine dauerhafte Leistungs­min­derung von 70 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schuldete ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen hinsichtlich eines DSL-Anschlusses eine maximale Bandbreite von 18 Mbit/s. Tatsächlich wurde jedoch dauerhaft nur 30 % dieser vertraglich vereinbarten Leistung erreicht. Der DSL-Kunde kündigte daraufhin seinen Vertrag. Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen erkannte die Kündigung jedoch nicht an. Es verwies auf eine Formulierung in ihren AGB, wonach nur eine Bandbreite von "bis zu 18 Mbit/s" zur Verfügung gestellt werden müsse. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Außer­or­dent­liches Kündigungsrecht bei mangelnder Bandbreite des DSL-Anschlusses trotz AGB-Formulierung "bis zu"

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des DSL-Kunden. Diesem habe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäfts­grundlage ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht zugestanden. Soweit sich das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen auf die AGB-Formulierung "bis zu" stützte, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Ein DSL-Kunde müsse bei einer vereinbarten Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s nicht damit rechnen, dass die Leistung dauerhaft nur 30 % beträgt.

Keine dauerhafte Leistung von 18 Mbit/s geschuldet

Nach Ansicht des Amtsgerichts bedeute dies jedoch nicht, dass stets eine Leistung von 18 Mbit/s geschuldet ist. Es sei aber zumindest eine zeitweise Leistung im wenigstens zweistelligen Bereich zu fordern.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MMR 2015, 144/rb)

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