03.12.2024
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Dokument-Nr. 8964

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Oberlandesgericht Köln Urteil18.12.2009

OLG Köln untersagt Kabel­netz­be­treiber Werbung mit irreführenden AussagenIsolierte Zitate aus Testergebnissen sind für Verbraucher irreführend

Kabel­netz­be­treiber Unitymedia Hessen GmbH & Co KG darf zukünftig einige Werbeaussagen mit Zitaten aus Testergebnissen, die den Verbraucher täuschen und irreführen könnten, nicht mehr verwenden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In einem Faltblatt hatte Unitymedia im Februar 2008 mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Compu­ter­zeit­schriften publiziert worden waren, wie zum Beispiel "Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwin­dig­keiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn" oder "In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen." Die Deutsche Telekom AG, die ebenfalls Inter­net­zu­gangs­dienst­leis­tungen anbietet, hatte die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt.

Aussagen zu Verfügbarkeit und Anschluss-Geschwin­dig­keiten suggerieren falsche Erwartungen

Der Telekom wurde im Berufungs­ver­fahren jetzt überwiegend Recht gegeben. Die Werbeaussage "Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwin­dig­keiten (DSL 2000, 6000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn" sei irreführend, weil dem Verbraucher entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots und ein Spitzenplatz gerade der Unitymedia Hessen bei allen Anschluss­ge­schwin­dig­keiten suggeriert werde. Wer sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen, zumal es gerade im ländlichen Bereich wegen größerer Entfernungen schwieriger sei, hohe DSL-Übertra­gungs­ge­schwin­dig­keiten zu erzielen. Auch die weitere Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen haben, sei als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis irreführend: Untiymedia habe im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den "schnellsten Leitungen" gehört, sondern habe sich in der Rubrik "Geschwindigkeit" mit den Ergebnissen ihres Produkts eher im Mittelfeld der Anbieter von "DSL-Alternativen" bewegt. Als irreführend beanstandete das Gericht schließlich auch die Aussage: "Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: So sind die Reaktionszeiten (Ping) deutlich fixer, was Online-Gamern und Ebay-Nutzern Vorteile bringt." Damit werde zumindest bei einem Teil der durch­schnittlich informierten und verständigen Verbraucher den unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt der "Internet übers TV-Kabel" anbietenden Unitymedia sei "fixer" als die Produkte aller getesteten Konkurrenten. Dies sei aber schon deshalb nicht richtig, weil 3 Wettbewerber bessere "Ping"-Werte erzielt hätten.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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