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Landgericht Potsdam Urteil06.05.2011

Testurteil "Bestes Möbelhaus" stellt irreführende Werbung darTestergebnisse beruhen überwiegend auf subjektiven Beurteilung, nicht auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien

Das Möbelhaus Höffner darf nicht mehr mit dem Testurteil "Bestes Möbelhaus" werben. Das vom Deutschen Institut für Service-Qualität verliehene Testsiegel ist irreführend. Dies entschied das Landgericht Potsdam.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Deutsche Institut für Service-Qualität das Möbelhaus Höffner in einer Untersuchung von 14 Unternehmen mit dem Testsiegel "1. Platz, Bestes Möbelhaus" ausgezeichnet. Das Siegel war farblich in den Nationalfarben schwarz, rot und gold umhüllt. Die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband hielt die Werbung für umstritten und klagte wergen Irreführung der Verbraucher.

Institut verlangt für Nutzung der Testsiegel Geld

Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Das Siegel erwecke den Eindruck, der Test sei durch eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution durchgeführt worden, kritisierten die Richter. Tatsächlich handelt es sich um eine private Firma, die für die Nutzung der Testsiegel Geld verlangt.

Test weist erhebliche methodische Mängel auf

Die Werbung mit Testergebnissen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden ist und die daraus gezogenen Schlüsse vertretbar sind. Die Richter bescheinigten dem Test jedoch erhebliche methodische Mängel. Das Institut hatte vorwiegend die Beratungs­si­tuation in den Möbelhäusern untersucht. Deren Kernleistung, der Verkauf und die Lieferung von Möbeln, wurde gar nicht getestet. Außerdem beruhte rund die Hälfte der Prüfpunkte auf der subjektiven Beurteilung der Testpersonen und nicht auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien. Das Testergebnis habe daher nur eine begrenzte Aussagekraft und lasse deshalb keinen Schluss auf die generelle Qualität der getesteten Möbelhäuser zu. Die Werbung als "bestes Möbelhaus" sei daher irreführend.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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