Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls waren über mehrere Jahre ein Liebespaar, wohnhaft in der Altstadt von Koblenz. Des Weiteren waren und sind sie noch immer Hundeliebhaber. Während der Zeit ihrer Beziehung schafften sie im Jahr 2013 eine französische Bulldogge an. Als die Liebe zueinander im Jahr 2016 erlosch, hielt die Liebe zum Hund an. Sie kümmerten sich weiter wechselseitig um das Tier, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab. Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte plötzlich weigerte, den Hund an den Kläger zu übergeben. Dieser sah sich daraufhin veranlasst, vor dem Amtsgericht Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bulldogge zu stellen. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie den Hund an Dritte weiter, als dass der Kläger ihn jemals wiederbekommen solle. Vor Gericht beteuerte die Beklagte dann, dass sie den Hund selbstverständlich niemals in die Hände Dritter geben würde, woraufhin der Kläger seinen Antrag zurücknahm und Hauptsacheklage erhob. Hier berief er sich darauf, dass er der rechtmäßige Eigentümer der Bulldogge sei und legte zur Begründung einen Schenkungsvertrag auf seinen Namen vor. Die Beklagte konterte mit einem auf ihren Namen lautenden Kaufvertrag.
Das Amtsgericht gab der Klage auf Herausgabe des Hundes nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als Zeugin, von der das Paar seinerzeit den Hund erhalten hatte, statt. Ausweislich den Angaben der Zeugin, denen das Gericht folgte, wurde der Hund ursprünglich tatsächlich an das hier streitende Paar verkauft. In den Kaufvertrag sei aber zunächst kein Name eingefügt worden. Dann habe sich herausgestellt, dass der Hund krank und deshalb zur Zucht nicht geeignet sei. Daraufhin sei der Hund dem Kläger schenkungsweise überlassen worden.
Im Verfahren räumte die Beklagte ein, ihren Namen in den Kaufvertrag erst nachträglich im Zuge der Auseinandersetzungen eingetragen zu haben. Die Entscheidung des Amtsgerichtes akzeptierte die Beklagte gleichwohl nicht und legte hiergegen Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, dass es dem Tierwohl entspreche, wenn der Hund bei ihr verbleibe, da sie die meiste Zeit mit ihr verbracht habe. Auch habe sie überwiegend die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen getragen.
Das Landgericht Koblenz schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts an. Zu berücksichtigen sei laut Gericht dabei zunächst, dass Tiere nach § 90 a BGB zwar keine Sachen sind, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sei. Dies bedeute, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblich darauf ankomme, wer Eigentümer des Hundes ist.
Hier spreche zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich der Hund derzeit in ihrem Besitz befinde. Dem Kläger sei es aber zur Überzeugung des Landgerichtes gelungen, sein Eigentum an dem Tier nachzuweisen. Nach dem durch das Amtsgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als ehemaliger Eigentümerin der Bulldogge, sei der ursprüngliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben worden. Das Tier sei anschließend schenkungsweise an den Kläger als rechtmäßigen Eigentümer überlassen worden.
Anders als die Beklagte im Prozess behauptet, gebe es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Hund im Laufe der Jahre der Beklagten geschenkt haben soll. Die Beklagte vermochte nämlich nicht vorzutragen, wann konkret und in welcher Form ihr das Tier geschenkt worden sein soll.
Nicht entscheidungserheblich komme es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Hund fühle sich bei ihr wohler. Insoweit habe bereits das Amtsgericht vergeblich versucht, den Parteien zu verdeutlichen, dass bei Hunden, so sehr sie auch geliebt werden, keine dem Familienrecht vergleichbare "Sorgerechtsentscheidung" getroffen werde. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Regelung dahin getroffen, dass das vermeintliche Tierwohl den gesetzlich normierten Eigentumsrechten vorgehen soll.
Letztlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu. Dies wäre nach der Rechtslage zwar theoretisch möglich. Insoweit fehle es aber an konkretem und substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten zur Bemessung der Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs.
Im Ergebnis sei deshalb dem Kläger zur Überzeugung des Gerichtes der Nachweis gelungen, dass der Hund in seinem rechtmäßigen Eigentum stehe. Die Beklagte werde das Tier an den Kläger herausgeben müssen. Dies habe die Beklagte schließlich auch eingesehen und ihre Berufung zurückgenommen.
1 Tiere sind keine Sachen. 2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)