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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss16.04.2019

Zuweisung eines Hundes nach der ScheidungKein gesetzlicher Anspruch auf Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat in einem Fall der Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter darauf verwiesen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe und sich ein derartiges Recht weder aus der Hausrats­ver­ordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt.

Dem Verfahren lag die Beschwerde der seit September 2018 geschiedenen Ehefrau zugrunde, die nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin bereits nach der Trennung 2016 und erneut nach dem Scheitern einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangs­ver­ein­barung herausverlangt. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit der Hündin geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhand­lungs­termin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit der Hündin zurückgewiesen.

Eigentum an Hündin nicht ausreichend nachgewiesen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart folgt der Auffassung des Famili­en­ge­richtes, dass die Ehefrau ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhil­fe­vereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von der Hündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwer­de­führerin sich um die Hündin wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.

Aufent­halts­ver­än­derung wäre nicht tierwohladäquat

Das Oberlan­des­gericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushalts­ge­gen­stände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushalts­ge­gen­ständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushalts­ge­gen­ständen - und damit auch Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus sei nach der Überzeugung des Oberlan­des­ge­richts selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwer­de­führerin aus Konti­nu­i­täts­gründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufent­halts­ver­än­derung von der Hündin nicht tierwohladäquat. Die Hündin lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.

Gesetzlicher Anspruch auf Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund besteht nicht

Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Famili­en­ge­richts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausrats­ver­ordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof wurde nicht zugelassen.

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 90 a Tiere

1 Tiere sind keine Sachen. 2 Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 1568 b Haushalts­ge­gen­stände

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushalts­ge­gen­stände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berück­sich­tigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens­ver­hältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushalts­ge­gen­stände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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