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Dokument-Nr. 23711

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Beschluss07.12.2016Oberlandesgericht Nürnberg10 UF 1249/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 513Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 513
  • MDR 2017, 342Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 342
  • NJW-RR 2017, 387Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 387
  • NJW-Spezial 2017, 134Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 134
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss07.12.2016

Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeits­gesichts­punkten zu erfolgenKriterien für die Zuweisung von Hunden im Rahmen der Haushalts­auseinander­setzung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausrats­ver­teilung nach Billigkeits­gesichts­punkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90 a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberlan­des­gericht Nürnberg eingelegt.

Hunde sind Haushalts­ge­gen­stände im Sinne des § 1361 a BGB

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Das Gericht führte aus, dass Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushalts­ge­gen­stände im Sinne des § 1361 a BGB sind. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billig­keits­ge­sichts­punkten gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB erfolgen.

Affek­ti­o­ns­in­teresse kann Rolle bei Zuweisung des Tieres spielen

Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affek­ti­o­ns­in­teresse eine Rolle spielen. Das Oberlan­des­gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entschei­dungs­kri­terien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ das Oberlan­des­gericht die Wertung des § 90 a BGB miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

Körperliches Wohl der Hunde bei keinem der Ehepartner gefährdet

Das Gericht stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet wäre, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Für nicht - auch nicht analog - anwendbar hielt das Gericht kinds­chafts­rechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

Erneuter Umgebungs­wechsel derzeit für Tiere nicht zumutbar

Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut ausein­an­der­ge­rissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungs­wechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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