21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 10740

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.11.2010

Getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Umgangs­recht mit dem FamilienhundRegelungen über Umgangsrecht mit gemeinsamen Kind nicht auf Umgangsrecht mit Hund übertragbar

Einem getrennt lebenden Ehegatten steht kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zu. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung der Parteien verein­ba­rungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe. Ihr Begehren blieb jedoch vor dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos.

Zeitweise Nutzungs­re­gelung kann nicht mit Vorschriften über Hausrats­ver­teilung bei getrennt­le­benden Ehegatten begründet werden

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungs­re­gelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Mit den Vorschriften über die Hausrats­ver­teilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungs­re­gelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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