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Dokument-Nr. 18412

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Beschluss05.02.1998Oberlandesgericht Zweibrücken2 UF 230/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1998, 1432Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1998, Seite: 1432
  • MDR 1998, 911Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 911
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss05.02.1998

Hund gilt als Haushalts­ge­genstand bzw. Hausrat im Sinne des § 1361 a BGBGemeinsamer Hund verbleibt regelmäßig bei in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten

Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, so verbleibt der gemeinsame Hund gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB regelmäßig bei dem in der Wohnung weiter lebenden Ehegatten. Die Vorschrift ist anwendbar, weil ein Hund als Haushalts­ge­genstand bzw. Hausrat gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar. Nach dem die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszog, verlangte sie die Herausgabe des gemeinsamen Hundes. Der in der Ehewohnung verbleibende Ehemann weigerte sich jedoch, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschied gegen die Ehefrau. Ihr habe kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes zugestanden. Denn es habe gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB der Billigkeit entsprochen, den Hund beim in der Ehewohnung weiter lebenden Ehemann zu belassen. Dies sei für den Hund die vertraute und damit geeignete Umgebung gewesen.

Hund gilt als Haushalts­ge­genstand bzw. Hausrat

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts können zum Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat auch Haustiere gehören. Zumindest können die den Hausrat betreffenden Vorschriften und somit auch § 1361 a BGB entsprechend anwendbar sein. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/FamRZ 1998, 1432/rb)

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