Dokument-Nr. 18412
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- FamRZ 1998, 1432Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1998, Seite: 1432
- MDR 1998, 911Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1998, Seite: 911
Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss05.02.1998
Hund gilt als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat im Sinne des § 1361 a BGBGemeinsamer Hund verbleibt regelmäßig bei in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten
Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, so verbleibt der gemeinsame Hund gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB regelmäßig bei dem in der Wohnung weiter lebenden Ehegatten. Die Vorschrift ist anwendbar, weil ein Hund als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar. Nach dem die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung auszog, verlangte sie die Herausgabe des gemeinsamen Hundes. Der in der Ehewohnung verbleibende Ehemann weigerte sich jedoch, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied gegen die Ehefrau. Ihr habe kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes zugestanden. Denn es habe gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB der Billigkeit entsprochen, den Hund beim in der Ehewohnung weiter lebenden Ehemann zu belassen. Dies sei für den Hund die vertraute und damit geeignete Umgebung gewesen.
Hund gilt als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können zum Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat auch Haustiere gehören. Zumindest können die den Hausrat betreffenden Vorschriften und somit auch § 1361 a BGB entsprechend anwendbar sein. Dies sei hier der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/FamRZ 1998, 1432/rb)
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