Im zugrunde liegenden Fall lebten die Eheleute seit mehreren Jahren zusammen mit drei Hunden in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Bereits das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der Hündin um einen "Haushaltsgegenstand" handele, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen sei, könne nicht ausgegangen werden. Dagegen spräche schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Hündin gelte für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten, so die Richterin. Keiner der Ehegatten habe sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft habe, reiche nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin habe der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahle auch die Hundesteuer.
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspreche der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verblieben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibe bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum stehe. Sie habe den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verblieben, von denen sie vermute, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, stehe der Billigkeit nicht entgegen. Es bestehe auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden.
Die geschiedene Ehefrau habe in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine - auch für die Hunde verkraftbare - Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspreche auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könne dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online