Dokument-Nr. 18476
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- FamRZ 2014, 1300Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 1300
- NJW-RR 2014, 1101Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1101
- NJW-Spezial 2014, 420 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 420, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
- Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Beschluss24.01.2014, 2 F 1188/13
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss07.04.2014
Streit der getrennt lebenden Ehegatten um Herausgabe des Familienhundes: Mutwilliges Vorenthalten des Umgangsrechts begründet Herausgabeanspruch des benachteiligten EhepartnersHund gilt als "Haushaltsgegenstand" im Sinne des § 1361 a BGB
Lebt ein Ehepaar getrennt voneinander und verlangt der eine Ehepartner einen Umgang mit dem gemeinsamen Familienhund, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1361 a Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehepartner den Umgang mutwillig verweigert. Ein Hund gilt zudem als ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im November 2012 entschieden hatte ab sofort getrennt voneinander zu leben, entbrannte ein Streit um den Familienhund. Der Ehemann weigerte sich seiner Ehefrau den Umgang mit dem Hund zu gewähren, solange er nicht anwesend ist. Diese wiederum war damit nicht einverstanden. Sie gab an Alleineigentümerin des Hundes zu sein, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen und sie sich hauptsächlich um ihn gekümmert habe. Sie klagte daher auf Herausgabe des Hundes.
Amtsgericht bejahte Herausgabeanspruch
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt bejahte einen Herausgabeanspruch der Ehefrau nach § 1361 a Abs. 2 BGB. Dies würde der Billigkeit entsprechen, da der Ehemann den Kontakt seiner Ehefrau mit dem Hund mutwillig unterbunden hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Herausgabeanspruch
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Ehemanns daher zurück. Der Ehefrau habe gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch zugestanden. Diese Vorschrift sei auf Haustiere und damit auch auf den Familienhund sinngemäß anzuwenden gewesen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.1998 - 2 UF 230/97 -).
Kein Nachweis der Alleineigentümerschaft über Hund
Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, so das Oberlandesgericht weiter, dass sie Alleineigentümerin des Hundes war. So sei vorgetragen worden, dass sich beide Eheleute zur Anschaffung des Hundes entschlossen hatten und sich auch beide um den Hund kümmerten. Der Umstand, dass die Ehefrau überwiegend die Kosten getragen haben soll, sei unerheblich gewesen. Kann keiner der beiden Ehegatten ein Alleineigentum nachweisen, so gelte der Hund als gemeinsames Eigentum der Ehegatten (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.02.2013 - 15 UF 143/12 -).
Herausgabe entsprach der Billigkeit
Es habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts trotz dessen, dass beide Eheleute zur Betreuung des Hundes geeignet waren, der Billigkeit entsprochen der Ehefrau den Hund zuzusprechen. Denn der Ehemann habe seiner Ehefrau den Hund ca. 1 ½ Jahre vorenthalten. Er habe offensichtlich nicht zulassen wollen, dass seine Ehefrau mit dem Hund Zeit alleine verbringt. Er habe sie zudem nicht über wesentliche, den Hund betreffende Dinge, wie etwa eine erfolgte Schwangerschaft und deren Folgen, informiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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