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- Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgenOberlandesgericht Nürnberg, Beschluss07.12.2016, 10 UF 1249/16
- Streit der getrennt lebenden Ehegatten um Herausgabe des Familienhundes: Mutwilliges Vorenthalten des Umgangsrechts begründet Herausgabeanspruch des benachteiligten EhepartnersOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss07.04.2014, 18 UF 62/14
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss16.08.2018
Ehefrau kann gemeinsamen Hund über zwei Jahre nach der Trennung nicht zurück verlangenTrennung des Hundes vom Ehemann erscheint mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau nach der Trennung ihres Mannes und Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht nach über zwei Jahren Trennung zurück verlangen kann. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach 2 1/2 Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht, so dass eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar erscheint.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dies im konkreten Fall verneint.
Ehefrau verlangt Herausgabe des Hundes
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund "Dina" im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. "Dina" verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.
OLG verneint Herausgabeanspruch der Ehefrau
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Gerichts der Ehemann - und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um "Dina" gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne "Dina" daher nicht herausverlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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