18.10.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 34080

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Urteil03.11.2023Amtsgericht Marburg74 F 809/23 WH
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 507Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 507
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Amtsgericht Marburg Urteil03.11.2023

Zuweisung eines Familienhundes nach Trennung richtet sich nach TierwohlZu­weisungs­entscheidung stellt keine Sanktionierung von Fehlverhalten dar

Die Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung entsprechend von § 1361 a BGB richtet sich nach dem Tierwohl. Dabei ist vor allem maßgeblich, wer Haupt­be­zugs­person des Tieres ist, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und wer für ein artgerechteres Umfeld sorgen kann. Die Zu­weisungs­entscheidung stellt keine Sanktionierung eines Fehler­ver­haltens dar. Dies hat das Amtsgericht Marburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung eines in Hessen lebenden Ehepaars im August 2023 stritten sich die Eheleute um den gemeinsamen Hund. Bei der Trennung hatte die Ehefrau den Hund mitgenommen, ohne dies dem Ehemann mitzuteilen oder ihm zu sagen, wo sie sich mit dem Hund nun aufhält. Der Ehemann leitete schließlich ein Gerichts­ver­fahren zur Klärung der Zuweisung des Hundes ein.

Tierwohl entscheidend für die Frage der Zuweisung des Hundes

Das Amtsgericht Marburg entschied zu Gunsten des Ehemanns. Diesem wurde der Hund für die Zeit der Trennung bis Rechtskraft der Scheidung zugewiesen. Die Entscheidung beruhte auf § 1361 a BGB. Obwohl es sich bei dem Hund gemäß § 90 a BGB ausdrücklich nicht um eine Sache handele, sei die Regelung des § 1361 a BGB auf die Zuweisung eines Hundes anzuwenden. Bei der Frage der Zuweisung des Hundes komme es auf das Tierwohl an. Dabei sei zunächst maßgeblich, wer Haupt­be­zugs­person des Hundes ist. Daneben sei bedeutend, wer sich am besten um das Tier kümmern und für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann.

Zuweisung des Hundes an Ehemann entspricht Tierwohl

Davon ausgehend hielt das Amtsgericht die Zuweisung des Hundes an den Ehemann aus Tierwohlgründen für geboten. Entscheidend war dabei, dass der Ehemann für einen Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld sorgen könne. Nur dort habe die Möglichkeit bestanden, sich frei draußen im Garten zu bewegen. Dies gehe mit einem ganz erheblichen Zuwachs an Lebensqualität für den Hund einher. Zwar gehe der Ehemann gelegentlich auf kurzeitige Dienstreisen, bei denen er den Hund nicht mitnehmen kann. Dies stelle aber keine so schwerwiegende Beein­träch­tigung des Lebens des Tieres dar, dass dies eine Zuweisung des Hundes an die Ehefrau rechtfertige.

Zuwei­sungs­ent­scheidung stellt keine Sanktionierung von Fehlverhalten dar

Für die Zuwei­sungs­ent­scheidung sei es nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, ob einem Ehegatten ein Fehlverhalten anzulasten ist. Die Zuweisung stelle keine Sanktionierung oder Bestrafung eines Fehlverhaltens dar.

Quelle: Amtsgericht Marburg, ra-online (vt/rb)

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