21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil08.06.2011

Buchpreis­bindung – „Fördermodell“ einer Online-Versand­buch­handlung untersagtVon Verlagen festgesetzte Buchpreise durch Fördermodell unterschritten

Das Landgericht Hamburg hat einer Online-Versand­buch­handlung verboten, auf dem Wege eines so genannten „Fördermodells“ Bücher unterhalb des durch die Buchpreis­bindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen.

Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Falls betreibt im Internet eine Versand­buch­handlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschafts­un­ter­nehmen und warb Beiträge für einen so genannten „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partner­un­ter­nehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10 % des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90 % des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

Teil des Förderbetrags fallen nicht auf verkauftes Buch, sondern auf eingeräumte Werbe­mög­lich­keiten

Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbe­wer­bs­kammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte „Fördermodell“ gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaft­lichen Gesamt­be­trachtung des „Fördermodells“ erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partner­un­ter­nehmen nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kunden­rech­nungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbe­mög­lich­keiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100 % des Ladenpreises liege.

Auszug aus dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 5 Preis­fest­setzung

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

[…]

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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