14.11.2024
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Dokument-Nr. 1533

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.06.2004

Kein geschäfts­mäßiger Internet-Auktionshandel mit preisgebundenen Büchern

Auch ein Privatmann, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet – Auktionshandel anbietet, muss die Vorschriften des Buchpreis­bin­dungs­ge­setzes einhalten. Das hat der u.a. für das Buchpreis­bin­dungs­gesetz zuständige Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main entschieden.

Der Beklagte versteigerte bei "ebay" innerhalb von 6 Wochen mehr als 40 Bücher, die er als "völlig neu", "neu", "original verpackt" oder "ungelesen" anbot. Nach seinen Angaben hatte er die Bücher von Verlagen zu Rezen­si­ons­zwecken erhalten. Als Startpreis legte der Beklagte regelmäßig 1 € fest. In den meisten Fällen erzielten die Bücher einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises. Ein Buchhändler hat von dem Beklagten deshalb Unterlassung verlangt.

Der Senat hat das in erster Instanz erlassene Verbot, neue Bücher in Online-Auktionen im Internet zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlags­er­zeug­nissen festgesetzten Preis entspricht, bestätigt.

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Buchpreis­bin­dungs­gesetz). Diese Verpflichtung trifft nicht nur gewerbsmäßige Händler. Geschäftsmäßig handelt, wer – auch ohne Gewinn­er­zie­lungs­absicht – die W iederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor. Dafür spielt es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betrieb.

Der Verkauf erfolgte auch an Letztabnehmer. Insbesondere war nicht schon der Beklagte selbst Letztabnehmer, weil sich die Bücher in seinem Privatbestand befanden. Letztabnehmer ist nur, wer die Bücher zu anderen Zwecken als dem W eiterverkauf erwirbt. Da der Beklagte die Bücher von Verlagen kostenlos erhalten hatte, diese also noch nicht im Rahmen eines ersten Kaufgeschäfts an Dritte veräußert worden waren, war der Beklagte nach Auffassung des Senats nicht als Letztabnehmer, sondern als Letztveräußerer zu behandeln.

Offen gelassen hat der Senat, ob derjenige, der ein neues Buch zum eigenen Gebrauch erwirbt oder geschenkt erhält, es dann aber ungenutzt veräußert, als Letztabnehmer anzusehen wäre, weil die Preisbindung gegebenenfalls erlischt, wenn ein Buch einmal zu dem gebundenen Preis veräußert worden ist.

Die im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis auf den Gesetzestext:

Erläuterungen
§ 2 Anwen­dungs­bereich

(1) ...

(2) ...

(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.

§ 3 Preisbindung

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

§ 5 Preis­fest­setzung

(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:

1. Serienpreise,

….

(6) Teilzah­lungs­zu­schläge ….

§ 7 Ausnahmen

(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern:

1. An Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,

2. an Autoren, selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,

3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,

4. als Mängelexemplare, die verschmutzt oder beschädigt sind oder einen sonstigen Fehler aufweisen.

(2) ......

(3) ......

(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches

1. Waren von geringem Wert oder Waren, die in Bezug auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt;

2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt;

3. Versand- oder besondere Verschaf­fungs­kosten übernimmt oder

4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.

§ 8 Dauer der Preisbindung

(1) .....

(2) ....

(3) Der Letztverkäufer ist zur Einhaltung des ..... festgesetzten Preises nicht mehr verpflichtet, wenn die Ausgabe des Buches mehr als zwei Jahre zurückliegt. ......

§ 9 Schadensersatz- und Unter­las­sungs­ansprüche

(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden

1. von Gewer­be­trei­benden, die Bücher vertreiben,

2. Unter­las­sungs­an­spruch nach §§ 3, 9 Abs. 1 Buchpreis­bin­dungsG ...

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 15.06.2004

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