21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Landgericht Gießen Urteil05.07.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale.de: Gewer­be­trei­bender unterliegt mit einstweiliger Verfügung gegen die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH auf Löschung seiner Erreich­ba­r­keitsdatenLandgericht Gießen sieht wirksamen Vertrag zwischen Gewerbeauskunft-Zentrale und Kunden

Ein Gewer­be­trei­bender ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH, die das Inter­net­ver­zeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, gescheitert. Er wollte erreichen, dass seine Kontaktdaten aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Das Landgericht Gießen wies seinen Antrag ab.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Gewer­be­trei­bender (Verfü­gungs­klägerin) gegen die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH (Verfü­gungs­be­klagte bzw. Antragsgegner) eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Gießen.

Antragsteller begehrt Löschung seiner Erreich­ba­r­keitsdaten

Der Gewer­be­treibende wollte seine Daten aus der von der GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH im Internet unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de betriebenen Gewer­be­da­tenbank löschen lassen.

Die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH hatte dem Gewer­be­trei­benden unter dem 17.02.2012 ein Telefa­x­schreiben geschickt, in dem es unter anderem hieß:

"Leistungs­übersicht/Eintra­gungs­dar­stellung:

Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Infor­ma­ti­o­nstext, Email,

Internetadresse […] jährlich inkl. USt Eur. 569,06.

Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für zwei Jahre verbindlich bestellt."

Im Unter­schriftsfeld findet sich unter dem Firmenstempel der Verfü­gungs­klägerin die handschriftliche Unterzeichnung: "i. A. -----".

Rechnung in Höhe von 569,06 €

Mit Schreiben vom 11.05.2012 forderte die Verfü­gungs­be­klagte die Verfü­gungs­klägerin auf, eine Rechnung vom 13.03.2012 in Höhe von 569,06 € zum Ausgleich zu bringen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2012 wies die Verfü­gungs­klägerin die geltend gemachte Forderung zurück, da eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2012 forderte die Verfü­gungs­klägerin die Verfü­gungs­be­klagte auf, die Veröf­fent­lichung der Kontaktdaten der Verfü­gungs­klägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu entfernen.

Die Verfü­gungs­klägerin beantragte u.a, die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail und Homepage inkl. Verlinkung der Antragsgegnerin im Internet zu veröffentlichen.

Landgericht Gießen: Einstweilige Verfügung ist unbegründet

Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Der Gewer­be­treibende (Verfü­gungs­klägerin) habe keinen Anspruch darauf, dass die Verfü­gungs­be­klagte es unterlässt, die Erreich­ba­r­keitsdaten der Verfü­gungs­klägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zu veröffentlichen. Die Verfü­gungs­klägerin hat ihre Eintragung unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de bei der Verfü­gungs­be­klagten verbindlich bestellt (anderer Auffassung: AG Düsseldorf, das den Vertrag als sittenwidrig erachtet, Beschluss vom 18.11.2011 - 35 C 9172/11 -).

Das Landgericht Gießen führte aus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eintragung der Verfü­gungs­klägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de zustande gekommen sei. Zwar habe die Verfü­gungs­be­klagte ihr Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages zunächst an die ----- GmbH, ----- Str. -----, ----- gerichtet. Dieses Angebot habe die ----- GmbH nicht angenommen. Allerdings habe die Verfü­gungs­klägerin mit ihrer Erklärung vom 27.02.2012 ein neues Angebot abgegeben, § 150 Abs. 2 BGB.

Neue Willen­s­er­klärung

Bei der Erklärung vom 27.02.2012 handele es sich um eine Willen­s­er­klärung der Verfü­gungs­klägerin, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages zur Eintragung von Name, Adresse, Telefon, Telefax, E-mail und Homepage der Verfü­gungs­klägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Mit der Erklärung vom 27.02.2012 habe die Verfü­gungs­klägerin den Basiseintrag mit dem vorstehend genannten Inhalt bei der Verfü­gungs­be­klagten für zwei Jahre mit einer jährlichen Vergütung von 569,06 € verbindlich bestellt.

Alle "essentialia negotii" enthalten

Sie habe damit eine an die Verfü­gungs­be­klagte gerichtete, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung abgegeben, die mit den Vertrags­parteien und der verbindlichen Bestellung des Basiseintrags auch die essentialia negotii enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die "i. A." unterzeichnende Frau ----- dabei nicht im Rahmen ihrer Vertre­tungsmacht gehandelt haben könnte, sind ebenso wenig ersichtlich wie etwaige Willensmängel.

Kein Widerruf

Die Verfü­gungs­klägerin habe ihre Willen­s­er­klärung vom 27.02.2012 auch nicht rechtzeitig widerrufen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Selbst wenn man das anwaltliche Schreiben vom 21.05.2012 als Wider­rufs­er­klärung auslegen wollte, wäre der Widerruf verspätet. Unstreitig habe das Schreiben der Verfü­gungs­klägerin vom 27.02.2012 der Verfü­gungs­be­klagten spätestens vorgelegen, als die Verfü­gungs­be­klagte mit Schreiben vom 11.05.2012 die Verfü­gungs­klägerin zur Zahlung der 569,06 € aufforderte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kontaktdaten der Verfü­gungs­klägerin unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de komme es nicht an, führte das Landgericht Gießen aus (siehe zur Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Anfech­tungs­mög­lichkeit bejahend: Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2011 - 35 C 9172/11 - und AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - 42 C 11568/11 -; Anfech­tungs­mög­lichkeit verneinend: Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2011 - 114 C 128/11 - und Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.07.2011 - 60 C 182/11 -).

Vertrag wirksam zustande gekommen

Da die Annahme des Antrages nach § 151 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei und die Verfü­gungs­be­klagte überdies mit der Zahlungs­auf­for­derung vom 11.05.2012 das Angebot der Verfü­gungs­klägerin angenommen habe, sei der Vertrag zwischen den Parteien über die Bestellung des Basiseintrages wirksam zustande gekommen, stellte das Landgericht Gießen fest.

Quelle: ra-online, Landgericht Gießen (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14014

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI