21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.06.2017

Anspruch auf Reise­preis­min­derung aufgrund witte­rungs­be­dingter Änderung der KreuzfahrtrouteKein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung gegen Reise­ver­an­stalter

Wird die Route auf einer Kreuzfahrt geändert und stellt die ursprüngliche Route einen wesentlichen Teil der Reise dar, so rechtfertigt dies eine Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB. Zudem besteht gegen den Reise­ver­an­stalter kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung, wenn die Flugge­sell­schaft den Flug annulliert. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar für den September 2014 eine Kreuzfahrtreise mit "arktischem Kurs" gebucht. Nach dem Reiseprospekt sollten unter anderem in vier Tagen unter­schiedliche Häfen in Grönland angelaufen werden. Aufgrund von schlechten Witte­rungs­ver­hält­nissen entschied sich aber der Kapitän des Kreuz­fahrt­schiffes, die Häfen in Grönland nicht anzulaufen. Das Ehepaar war damit aber nicht einverstanden und verlangte nach der Kreuzfahrtreise eine Reisepreisminderung. Da zudem auf der Rückreise der Flug von München nach Stuttgart von der Flugge­sell­schaft annulliert wurde, verlangten sie von der Reise­ver­an­stalterin Ausgleichs­zah­lungen. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte beide Forderungen zu erfüllen, erhob das Ehepaar Klage.

Änderung der Reiseroute stellt Reisemangel dar

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu. Zwar sei die Entscheidung zum Nichtanlaufen der Häfen in Grönland aufgrund der Sicher­heits­be­denken nicht zu beanstanden. Dennoch sei die Reise dadurch mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB gewesen. Nach dem Inhalt des Reisevertrags habe es einen wesentlichen Teil der Reise dargestellt, Häfen in Grönland anzulaufen. Der Ausfall dieses Programmpunktes habe das Gepräge der Kreuzfahrt in einem wesentlichen Punkt verändert. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an, da der Minde­rungs­an­spruch verschul­den­su­n­ab­hängig sei.

Reise­preis­min­derung in Höhe von 1/3 des anteiligen Tages­rei­se­preises

Da die Kläger die Tage auch ohne die Häfen in Grönland auf dem Schiff verbracht und insoweit Reiseleistungen in Anspruch genommen haben, bewertete das Landgericht die Minderung des Reisepreises für insgesamt vier Tage mit jeweils 1/3 des anteiligen Tages­rei­se­preises.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung bestehe nach Ansicht des Landgerichts dagegen nicht. Denn eine solche schulde nur das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen, nicht aber der Reise­ver­an­stalter (vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07 -).

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2018, 87/rb)

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