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Dokument-Nr. 22364

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Amtsgericht Rostock Urteil27.03.2015

Anspruch auf Reise­preis­min­derung aufgrund Nichtanlaufens eines HafensÄnderung der Reiseroute stellt Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar

Wird ein Hafen während der Kreuzfahrt nicht angelaufen, so kann dies einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung nach § 651 d Abs. 1 BGB begründen. Denn die Änderung der Reiseroute stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostocks hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Route einer Flusskreuzfahrt im April 2014 sollte ursprünglich durch die Ukraine führen. Aufgrund der politischen Situation wurde die Route jedoch bereits im März 2014 geändert und die Kreuzfahrtgäste darüber informiert. Die Kreuzfahrt sollte als Ersatz den rumänischen Arm des Donaudeltas befahren. Dabei sollten die Städte Tulcea und Sulina angefahren werden. Dazu kam es jedoch nicht. Das Schiff legte nicht in der Stadt Sulina an und fuhr stattdessen nach Tulcea zurück. Einer der Kreuz­fahr­t­rei­senden hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Minderung des Reisepreises.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen Nicht­durch­fahrens der Ukraine

Das Amtsgericht Rostock verneinte zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen des Nicht­durch­fahrens des ukrainischen Teils des Donaudeltas. Darin habe kein Reisemangel gelegen, da die Reise­ver­an­stalterin aufgrund vertraglicher Bestimmungen befugt gewesen sei, die Reiseroute angesichts der politischen Situation in der Ukraine zu ändern.

Minderung des Tages-Reisepreises von 30 % wegen Nichtanlaufens der Stadt Sulina

Dem Kläger habe jedoch wegen des Nichtanlaufens der Stadt Sulina gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tages-Reisepreises in Höhe von 30 % zugestanden. Die Änderung der Reiseroute sei eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und habe somit einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 10/rb)

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