Dokument-Nr. 18520
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- RRa 2014, 157Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 157
- Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt stellt Reisemangel darAmtsgericht Rostock, Urteil15.11.2013, 47 C 243/13
- Landausflug auf Kreuzfahrt: Die in den Vertragsunterlagen angekündigte Reiseroute muss eingehalten werdenAmtsgericht München, Urteil01.04.2009, 262 C 1373/09 (falsch: 262 C 1337/09)
Amtsgericht Rostock Urteil29.11.2013
Erhebliche Reiseänderung bei Nichtanlaufen eines Hafens kann Minderung des Reisepreises von 50 % rechtfertigenNichtanlaufen eines Hafens begründet keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und rechtfertigt daher keinen Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit
Werden während einer 14-tägigen Südamerika-Kreuzfahrt die Falkland-Inseln nicht wie geplant für einen Tag angelaufen, so liegt eine erhebliche Reiseänderung vor, welche eine Reisepreisminderung von 50 % rechtfertigt. Durch das Nichtanlaufen eines Hafens wird die Reise jedoch nicht erheblich beeinträchtigt, so dass kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer 14-tägigen Südamerika-Kreuzfahrt im Jahr 2012 lief das Schiff nicht wie geplant für einen Tag einen Hafen der Falkland-Inseln an, sondern einen in Uruguay. Ein Ehepaar war damit aber nicht einverstanden. Da der Reiseveranstalter vorerst letztmalig die Inseln ansteuern wollte, hatte das Ehepaar diese letzte Gelegenheit nutzen wollen, um die Falkland-Inseln zu besuchen. Es machte daher wegen des Nichtanlaufens eine Reisepreisminderung geltend. Zudem verlangte das Ehepaar unter anderem Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Das Amtsgericht Rostock bejahte zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651 d Abs. 1 BGB). Denn durch das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln sei es seiner Ansicht nach zu einer erheblichen Reiseänderung gekommen. Es habe daher ein Reisemangel vorgelegen. Der Besuch der Falkland-Inseln sei angesichts der geografischen und politischen Lage sowie des Tiervorkommens ein Höhepunkt der Reise gewesen.
Minderung des Tagesreisepreises von 50 %
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine Minderung des Tagesreisepreises von 50 % gerechtfertigt gewesen. Zwar sei ein Reisehöhepunkt weggefallen. Es sei aber zu beachten gewesen, dass das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln durch das Anlaufen eines anderen Hafens teilweise kompensiert wurde. Zudem haben dem Ehepaar weiterhin die Unterkunft, die Verpflegung sowie die Freizeitmöglichkeiten auf dem Schiff zur Verfügung gestanden. Unerheblich für die Minderungshöhe sei gewesen, dass der Besuch der Falkland-Inseln für das Ehepaar besonders wichtig war.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB wegen vertaner Urlaubsfreude verneinte dagegen das Amtsgericht. Aus Sicht des Richters sei die Reise durch die Änderung weder vereitelt noch erheblich beeinträchtigt worden. Denn an den übrigen 13 Tagen sei sie vertragsgemäß durchgeführt worden. Der Charakter der Kreuzfahrt als Südamerika-Reise sei nicht beeinträchtigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 157/rb)
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