21.11.2024
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Dokument-Nr. 18282

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Amtsgericht Rostock Urteil15.11.2013

Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt stellt Reisemangel darKreuz­fahr­t­reisende haben Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Wird während einer Kreuzfahrt ein Hafen entgegen der Planung nicht angesteuert, so liegt darin ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Ein Kreuz­fahr­t­rei­sender hat daher Anspruch auf eine Reise­preis­min­derung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten wurde der Hafen Port Said während einer siebentägigen Mittel­meer­kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod Israel an. Zwei Kreuz­fahr­t­reisende waren damit aber unzufrieden. Für sie sei das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für die Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Unannehm­lich­keiten zahlte die Reise­ver­an­stalterin an die beiden ein Betrag von 200 EUR. Die zwei Kreuz­fahr­t­rei­senden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten daher auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 % sowie auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Zwar habe die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dargestellt. Ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung über den bereits gezahlten Betrag hinaus habe aber dennoch nicht bestanden. Bei der Minderung des Reisepreises werde ausgehend vom Gesam­t­rei­sepreis ein Tages­ge­samtpreis zugrunde gelegt. Von diesem werde ein prozentualer Abschlag vorgenommen, welcher mit der Zahl der beein­träch­tigten Tage multipliziert wird. Der Gesam­t­rei­sepreis habe hier 2.298 EUR betragen. Dies habe einen Tagesreisepreis von 328,26 EUR ergeben. Die geforderten 60 % des Tages­rei­se­preises haben aber unter den bereits gezahlten Betrag von 200 EUR gelegen. Ein weiterer Anspruch auf Reise­preis­min­derung habe daher nicht bestanden.

Anspruch auf Schadenersatz bestand ebenfalls nicht

Zudem habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen entgangener Urlaubsfreude bestanden. Denn weder sei die Kreuzfahrtreise vereitelt noch sei sie erheblich beeinträchtigt worden. Von einer erheblichen Beein­träch­tigung könne nicht gesprochen werden, da lediglich ein Tag der siebentägigen Reise betroffen war. Der Charakter der Reise als Mittel­meer­kreuzfahrt sei daher nicht beeinträchtigt worden.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 99/rb)

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