18.10.2024
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Dokument-Nr. 8379

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Urteil26.08.2008Landgericht Bonn8 S 24/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2008, 275Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2008, Seite: 275
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Landgericht Bonn Urteil26.08.2008

Landausflug auf Kreuzfahrt fiel aus - Minderung des Reisepreises ist auf Dauer des Mangels beschränktGrundlage für Minderung ist der Tagespreis

Mängel von Landausflügen berechtigen nur zur Minderung auf Grundlage des Tagespreises - nicht des Gesamtpreises. Dies entschied das Landgericht Bonn und bestätigte in der Berufung das Urteil der ersten Instanz.

Geklagt hatte die Teilnehmerin einer 7.100 Euro teuren Kreuzfahrt. Auf dieser Kreuzfahrt wurden mehrere Landgänge entgegen der Reise­be­schreibung nur verkürzt oder verspätet durchgeführt. Einige Ausflüge auf angefahrene Inseln fielen ganz aus. Die Westmän­ne­r­inseln wurden entgegen der Planungen nicht angefahren. Die Richter sprachen der Klägerin schließlich eine Minderung von 567 Euro zu. Sie führten aus, dass sich die Minderung auf die Dauer des jeweiligen Mangels beschränke. Für solche Mängel, die sich - wie Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen - auf einzelne Tage erstrecken, sei eine Minderung auf Grundlage des Tagespreises vorzunehmen und nicht auf Grundlage des Gesamtpreises.

Landgänge waren nicht der Schwerpunkt der Reise - Kreuzfahrt bot zahlreiche andere Programmpunkte

Diesbezüglich hatte die Klägerin noch argumentiert, dass bei den Minde­rungs­kri­terien zu berücksichtigen sei, dass es sich nicht um eine bloße Kreuzfahrt, sondern um eine "Expedi­ti­o­ns­kreuzfahrt" gehandelt habe, bei der die Landausflüge im Vordergrund gestanden hätten und die als komplettes Erleb­nis­programm gebucht worden sei. Diesem Argument widersprachen die Richter. Nach der Reise­be­schreibung habe der Schwerpunkt ersichtlich nicht auf den geplanten Landgängen, die schließlich ausfielen bzw. nur verkürzt angeboten wurden, gelegen. Vielmehr enthalte die Beschreibung zahlreiche andere Ziele und Programmpunkte. Ein vermeintlicher Expedi­ti­o­ns­cha­rakter sei ihr nicht zu entnehmen, so dass die Reise nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt gewesen sei, sondern nur an den Tagen, an denen Abweichungen von dem geplanten Programm entstanden seien.

Minde­rungs­quoten von 15 bis 50 Prozent des Tagespreises

Das Gericht sprach für verschiedene verkürzte oder ausgefallene Landausflüge Minde­rungs­quoten zwischen 15 bis 50 Prozent eines Tagespreises zu. So bewertete das Gericht einen Landgang, der erst um 19.30 Uhr begann - geplant war 18.00 Uhr - allerdings mit 4,5 Stunden eine halbe Stunde länger dauerte als geplant mit einer Minderungsquote von 30 %, weil gegen 21.35 Uhr die Sonne unterging und erhebliche Zeit des Aufenthalts bei Sonnenlicht verloren ging.

Quelle: ra-online (we/pt)

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