18.10.2024
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Dokument-Nr. 25995

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Beschluss11.03.2008BundesgerichtshofX ZR 49/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2008, 965Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 965
  • NJW 2008, 2119Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2119
  • NZV 2008, 455Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 455
  • RRa 2008, 175Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2008, Seite: 175
  • VersR 2008, 1271Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1271
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil03.05.2006, 35 C 5083/05
  • Landgericht Duisburg, Urteil15.03.2007, 12 S 67/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.03.2008

BGH: Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung oder Nicht­be­för­derung richtet sich nicht gegen Reise­ver­an­stalterAus­gleichs­zahlungs­anspruch muss gegen Flugge­sell­schaft geltend gemacht werden

Der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) etwa aufgrund einer Flugan­nul­lierung oder Nicht­be­för­derung richtet sich nicht gegen den Reise­ver­an­stalter, sondern gegen die ausführende Flugge­sell­schaft. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar befand sich im April 2005 auf einer Urlaubsreise auf Teneriffa. Am Abreisetag erfuhren sie, dass ihr Rückflug nach Berlin über Nürnberg überbucht sei. Ihnen wurde stattdessen ein Ersatzflug nach Bremen angeboten, wo das Ehepaar ein Mietfahrzeug für die Rückfahrt nach Berlin nehmen sollte. Das Ehepaar nahm das Angebot an. Nach der Rückkehr erhob der Ehemann gegen die Reise­ver­an­stalterin Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung gemäß Art. 7 VO aufgrund der Flugannullierung bzw. Nichtbeförderung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klage ab. Ausgleichs­ansprüche nach Art. 7 VO seien nicht gegen die Reise­ver­an­stalterin, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen zu richten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die beklagte Reise­ver­an­stalterin gemäß Art. 7 VO zu. Denn dieser Anspruch könne nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen geltend gemacht werden. Dieses könne gegebenenfalls Regress beim Reise­ver­an­stalter nehmen.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung richtet sich stets gegen Flugge­sell­schaft

Dass nur das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen zur Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 VO verpflichtet sei, so der Bundes­ge­richtshof, ergebe sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Diese nenne im Zusammenhang mit Ausgleichs­leis­tungen wegen Flugan­nul­lierung oder Nicht­be­för­derung nur das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen, nicht aber das Reise­un­ter­nehmen. Ein Reise­ver­an­stalter sei auch kein ausführendes Luftfahrt­un­ter­nehmen. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrt­un­ter­nehmen sei, ergebe sich auch aus dem Schutzzweck der Verordnung. Diese beabsichtige den erweiterten Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise. Die Verordnung solle dem Fluggast neben der nach nationalem Recht bestehenden vertraglichen Haftung des Reise­un­ter­nehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrt­un­ter­nehmens als eines weiteren Schuldners gewähren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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